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Urteil zu Amokfahrt in Volkmarsen teilweise aufgehoben

2020 fuhr ein Mann in die Zuschauer beim Rosenmontagszug in Volkmarsen, er wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Eine Sicherungsverwahrung wäre laut einem neuen Urteil aber nicht gerechtfertigt.
Neuer Prozess nach Amokfahrt auf Rosenmontagsumzug in Volkmarsen
Blick auf das Auto (M), das in einen Rosenmontagsumzug gefahren ist. © Uwe Zucchi/dpa/Archivbild

Das Landgericht in Kassel hat das Urteil gegen den Amokfahrer von Volkmarsen zu einem Teil aufgehoben. Der Mann war wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden, das Gericht stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete den Vorbehalt anschließender Sicherungsverwahrung an. Am Montag hob das Landgericht die Regelung der möglichen Sicherungsverwahrung auf. Die Überprüfung geschah auf Geheiß des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Mann habe die Tat begangen, habe aber keine Vorstrafen und sei auch sonst nicht als gewalttätig aufgefallen, auch im Vollzug gebe es keine Auffälligkeiten, erklärte das Landgericht am Montag. Es sei derzeit nicht feststellbar, dass es sich um einen Täter handele, der den Hang habe, erneut Straftaten zu begehen.

Zudem müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, der Täter verbüße bereits eine lebenslange Freiheitsstrafe. Als Folge der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld aus dem Urteil in erster Instanz ist eine vorzeitige Haftentlassung nach bereits 15 Jahren rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber so gut wie ausgeschlossen.

Knapp 90 Verletzte

Der zur Tatzeit 29 Jahre alte Mann war am 24. Februar 2020 beim Karnevalsumzug in Volkmarsen im Landkreis Waldeck-Frankenberg mit seinem Auto absichtlich in die Zuschauer am Straßenrand gefahren. Dabei wurden knapp 90 Menschen verletzt, einige von ihnen schwer. Unter den Verletzten waren auch 26 Kinder.

Gegen das erste Urteil aus dem Jahr 2021 hatte der Mann Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof erklärte das Urteil über die lebenslange Haft im März für rechtskräftig, ordnete aber zugleich an, dass über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung noch einmal vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts verhandelt werden muss.

Die 10. Große Strafkammer befasste sich daher ausschließlich mit der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen. Die nach Verbüßung der Haftstrafe mögliche Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme, wenn Täter weiterhin als gefährlich gelten.

© dpa
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