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Prozess gegen Sexualstraftäter muss neu aufgerollt werden

Die Masche war immer ähnlich: Ein 25-Jähriger lockte Teenager und junge Frauen etwa mit einer Karriere im Musikbusiness und verlangte dann sexuelle Handlungen von ihnen. Nun muss neu verhandelt werden.
Prozess um mutmaßlichen Serienvergewaltiger
Der Angeklagte steht im Gerichtssaal. © Christian Charisius/dpa

Der Prozess gegen einen 25 Jahre alten Sexualstraftäter aus Hamburg muss neu aufgerollt werden. Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Annahme des Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei im jeweiligen Tatzeitpunkt vollständig erhalten gewesen, könne keinen Bestand haben, teilte der Bundesgerichtshof am Mittwoch mit. Die Sache werde zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten am 23. Mai 2023 wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Landgericht Hamburg sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte vier junge Frauen und Teenager im Alter zwischen 15 und 21 Jahren an einer Bushaltestelle, im Bus oder der U-Bahn angesprochen und sich etwa als Model- oder Musikagent ausgegeben hat. Auf diese Weise soll er seine Opfer in öffentliche Parks gelockt und sie dort zu sexuellen Handlungen gezwungen haben.

Das Landgericht hatte angenommen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei allen Taten vollständig erhalten gewesen. Es hat sich insoweit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Dieser hatte beim Angeklagten eine leichtgradige Autismus-Spektrum-Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen diagnostiziert. Jedoch lägen mit Blick auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten «für sämtliche Taten keine Anknüpfungspunkte vor, welche darauf hindeuten würden, dass diese im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung erheblich vermindert oder aufgehoben gewesen waren».

© dpa
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