Hintergrund ist der Fall einer Weinproduzentin aus der Moselregion. Sie stellt Wein auch aus Trauben von gepachteten, weiter entfernten Weinbergen her. Um die Trauben zu keltern, mietete die Inhaberin des Weingutes eine Anlage bei einem anderen Weinbetrieb.
Das Land Rheinland-Pfalz wollte ihr verbieten, für diesen Wein die geschützten Bezeichnungen «Weingut» und «Gutsabfüllung» zu benutzen, weil die Herstellung nicht vollständig in ihrem Betrieb erfolgte. Dagegen zog die Herstellerin vor Gericht und klagte sich durch die Instanzen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich bei der Frage an den EuGH gewandt. Es muss nun mit den Vorgaben aus Luxemburg noch über den konkreten Fall entscheiden.