Der Föhn scheint aus dem letzten Loch zu pusten – und zwar nur noch kalt. Der Drucker hat den Dienst ganz eingestellt. Und der Kaffeevollautomat ist vor allem eines: voll kaputt. Irgendwann funktionieren die meisten Geräte im Haushalt nicht mehr ganz so, wie sie sollen. Was tun?
Am besten gehen Sie zunächst einmal dem Defekt auf den Grund. «Diesen einzugrenzen und möglichst zu identifizieren, hilft bei der Entscheidung, ob sich eine Reparatur lohnt und welche Art der Reparatur gewählt werden sollte – etwa ob man sie selbst durchführen kann oder ob ein Repair-Café oder eine Fachwerkstatt gefragt sind», erklärt Philip Heldt von der Verbraucherzentrale NRW.
Ganz einfach ist das nicht immer. Komplexere Geräte wie moderne Drucker, Kaffeevollautomaten oder Computer zeigen aber häufig auf dem Display oder dem Bildschirm Störungshinweise oder Fehlercodes an, die Aufschluss geben können. Oder sie haben Funktionslämpchen, die in einem speziellen Muster leuchten. In der Bedienungsanleitung sollten laut den Verbraucherschützern die Störungsmeldungen dann erklärt sein - mitsamt Hinweisen, was zu tun ist.
Sinnvoll außerdem: Der Klassiker, nämlich erst mal gucken, ob der Stecker wirklich eingesteckt und die Sicherung drinnen ist. Je nach Gerät kann man auch mal checken, ob man die Wasserzufuhr geöffnet hat. Vielleicht hat man das Gerät ja auch einfach falsch benutzt.
Fehlersuche im Netz
Beim Föhn und anderen weniger komplexen Geräten ohne Lämpchen, Displays und Co. kann man überlegen, welche Funktion oder welches Bauteil defekt sein könnte. Wird ein Föhn nicht mehr warm, könnte der Verbraucherzentrale NRW zufolge beispielsweise der Heizdraht kaputt sein. Und auch bei anderen Geräten sind Fehler oft keine großen Unbekannten, sondern kommen häufiger vor. Ihnen kann man dann nicht selten durch eine einfache Online-Suche auf die Spur kommen.
Die gute Nachricht: Bei einfachen Produkten lassen sich den Verbraucherschützern zufolge viele gängige Reparaturen selbst erledigen. Anleitungen finden sich etwa in entsprechenden Ratgebern oder im Internet, etwa auf der Seite ifixit.com oder unter reparatur-initiativen.de.
Wichtig: Lesen Sie die Sicherheits- und Vorsichtshinweise genau durch und nehmen Sie Elektrogeräte unbedingt vom Strom, bevor Sie loslegen.
Nicht nur abgeben: Repair-Cafés verlangen etwas Einsatz
Sie möchten sich lieber nicht selbst an eine Reparatur wagen? Eine gute Alternative kann bei simpleren Defekten ein Repair-Café sein. Dort gibt es meist viele Werkzeuge und Standardersatzteile - und in der Regel helfen Ihnen Ehrenamtler bei der Instandsetzung. Wer gar nicht selbst tätig werden möchte, sei aber vorgewarnt: In Repair-Cafés ist es den Verbraucherschützern zufolge meist gewünscht, dass man selbst mit Hand anlegt oder zumindest Interesse zeigt. Und: Eine Garantie fürs Gelingen von Reparaturen gibt es natürlich nicht.
Eine andere Option - auch für schwierigere Fälle: Das Gerät in eine Fachwerkstatt bringen. Bevor es losgeht, sollte man sich aber einen Kostenvoranschlag für die Reparatur geben lassen und auch einen Termin vereinbaren, zu dem das Gerät repariert ist, rät die Verbraucherzentrale NRW.
Gut zu wissen: Wurde im Kostenvoranschlag ausdrücklich ein Maximalpreis vereinbart, müssen Sie auch nicht mehr als diesen Preis für die Reparatur bezahlen. Betriebe dürfen jedoch auch eine erfolglose Fehlersuche in Rechnung stellen. Praktisch: Tritt der Fehler nach angeblich erfolgreicher Reparatur und kurzer Zeit erneut auf, kann man eine kostenlose Nachbesserung verlangen.
Kaufbeleg zwei Jahre lang aufbewahren
Nicht vergessen: Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf haben Sie ein Recht auf Gewährleistung, also einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Ersatz gegenüber dem Händler. Schon allein aus diesem Grund sollten Sie Kaufbelege mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Zeigt sich innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf ein Fehler, wird sogar angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Sie müssen das dem Händler nicht belegen. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband auf seiner Webseite hin. Erst in den anschließenden 12 Monaten müssen Käuferinnen und Käufer nachweisen, dass das Gerät schon beim Kauf defekt war.