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Gewährleistungsrecht: Diese 3 Mythen sind Quatsch

Wissen Sie haargenau, welche Rechte Sie bei einem mangelhaften Produkt geltend machen können? Lautet die Antwort nein, sind Sie damit nicht alleine. Wir klären 3 hartnäckige Mythen zur Gewährleistung.
Defekte Waschmaschine
Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch auf Reparatur, Ersatzlieferung oder Erstattung des Kaufpreises, wenn ein Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist kaputt geht. © Christin Klose/dpa-tmn

Schon nach wenigen Malen tragen löst sich die Schuhsohle ab, das neue Sofa quietscht und das brandaktuelle Smartphone hat einen Ladedefekt. Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind solche Mängel an neu erworbenen Produkten ärgerlich. Glücklicherweise schützt sie das Gewährleistungsrecht. Doch nicht jedem ist klar, welche Rechte er oder sie genau hat. Die Verbraucherzentrale Brandenburg räumt mit 3 gängigen Mythen auf:

Mythos 1: Gewährleistungsansprüche richten sich immer gegen den Hersteller des Produkts

Bei wem muss eigentlich ein Mangel reklamiert werden, wenn dieser innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt? Viele glauben, der Hersteller sei zuständig - das ist aber falsch. «Erste Kontaktstelle bei einem Mangel ist immer das Unternehmen, das das Produkt verkauft hat», sagt Verbraucherschützer Torsten Eick. «Hinweise dazu finden sich auf der Bestellbestätigung oder der Rechnung.»

Eick rät, einen Mangel unverzüglich schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen - im Idealfall mit Foto-Belegen. Dabei sollten Betroffene dem Händler gleich eine angemessene Frist zur Reparatur oder Neulieferung des defekten Produkts setzen.

Mythos 2: Gewährleistung und Garantie sind ein und dasselbe

Obwohl die Begriffe gern synonym verwendet werden, sind Garantie und Gewährleistung zwei verschiedene Dinge. Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch auf Reparatur, Ersatzlieferung oder etwa Erstattung des Kaufpreises, den Verbraucherinnen und Verbraucher geltend machen können, wenn ein Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist den Geist aufgibt. Eine Garantie ist hingegen eine rein freiwillige Leistung, die meist der Hersteller gewährt.

Eicks Tipp für die Praxis: Selbst wenn ein Hersteller einen Mangel im Rahmen der Garantie behebt, sollte der Verkäufer informiert und der Mangel auch im Rahmen der Gewährleistung anerkannt werden. «Denn nicht selten tritt derselbe Mangel erneut nach Ende einer Garantie auf. Dann kann es bei der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten unter Umständen zu Beweisschwierigkeiten kommen», erklärt der Verbraucherschützer. Wird die Gewährleistung aber anerkannt, beginnt die Gewährleistungsfrist für den behobenen Mangel von Neuem zu laufen.

Mythos 3: Der Kunde muss beweisen, dass er den Mangel nicht verschuldet hat

Auch diese Annahme ist ein Trugschluss. Die Gewährleistungsfrist für ein Produkt beträgt regelmäßig zwei Jahre. In den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf sind Kundinnen und Kunden besonders gut geschützt. «Spricht nichts für eine unsachgemäße Nutzung, gilt der Mangel als von Anfang an vorhanden und der Händler ist verpflichtet, Gewährleistungsansprüche zu erfüllen», sagt Torsten Eick. Eine gegenteilige Annahme müsste der Verkäufer entsprechend belegen können.

Erst ab dem 13. Monat nach Kauf kehrt sich die Beweislast um. Geht ein Produkt jetzt kaputt, ist es an Verbraucherinnen und Verbrauchern, zu belegen, dass der Defekt schon von Anfang an bestand.

© dpa
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