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Was ist im Keller erlaubt - und was nicht?

Fahrräder, saisonale Kleidung, haufenweise Umzugskarton, aussortierter Kleinkram, kaputte Elektrogeräte: Alles, was in der Wohnung gerade keinen Platz findet, lagern wir meist im Keller. Doch im Mietshaus muss man sich dahingehend an einige Regeln halten.
Keller eines Mietshauses
Kartons Treppe Umzug

Grundsätzlich sollte der Keller als Lagerraum dienen. Was man im Keller einer Mietwohnung lagern darf, kann im Mietvertrag vorgeschrieben werden. Alles was man üblicherweise auch in der Wohnung aufbewahrt - wie Möbel, Kleidung, Bücher oder Kartons mit aussortiertem Krimskrams - darf man natürlich auch im Keller lagern.

Ganz anders sieht es mit gefährlichen Substanzen wie Kraftstoff, Gas oder anderen brennbaren oder gesundheitsgefährdenden Stoffen aus. Auch darf man im Keller nicht alles tun und lassen, was man möchte. Fühlen sich andere Mieter:innen gestört, haben sie ein Recht, sich zu beschweren. Um keinen Ärger mit anderen Hausbewohner:innen oder dem/der Vermieter:in zu bekommen, sollte man folgende Regeln in den Kellerräumen beachten:

Gefährliche Stoffe im Keller lagern

Gasbehälter, in denen sich Druck bilden kann, dürfen nicht im Keller gelagert werden. Es besteht die Gefahr, dass sie explodieren. Bei Benzin wird es komplizierter. Grundsätzlich darf Benzin im Keller oder der Garage gelagert werden, aber nur in sehr geringen Mengen von höchstens 20 Litern. Dies gilt dann jedoch für den gesamten Kellerraum aller Mieter:innen. Und natürlich müssen Benzin und Diesel in sicheren Behältnissen aufbewahrt werden, aus denen keine brennbaren Dämpfe entweichen können. Oft wird das Lagern von Kraftstoffen allerdings gänzlich im Mietvertrag ausgeschlossen. Daher sollte man im Zweifelsfall den/die Vermieter:in fragen.

Was darf man in Keller-Gemeinschaftsräumen aufbewahren?

In einem Fahrradkeller für alle Mieter:innen sollten auch wirklich nur funktionstüchtige Fahrräder gelagert werden. Kaputte Fahrräder oder andere Gegenstände dort abzustellen ist nicht erlaubt. Gibt es Regeln, die der/die Vermieter:in aufgestellt hat, sollten sich die Mieter:innen daran auch halten. Man hat allerdings keinen Anspruch auf einen freien Fahrradplatz oder die Nutzung der Gemeinschafts-Waschmaschine. Wenn diese immer belegt sind, hat man das Nachsehen. Eine Beschwerde ist da aussichtslos.

Wertgegenstände im Keller

Wertgegenstände im Keller zu lagern ist zwar nicht verboten, aber auch nicht ratsam. Oft sind Keller nur mit einer Tür aus groben Brettern und einem Vorhängeschloss gesichert. In diesem Fall zahlt die Hausratsversicherung meist nicht bei Verlust bzw. Diebstahl von Wertgegenständen. 

Keller weitervermieten

Man sollte nicht nur darauf achten, was man im Keller lagert - man darf ihn auch nicht ohne weiteres für alle Zwecke nutzen. Den eigenen Kellerraum weiterzuvermieten ist zum Beispiel nicht erlaubt. Auch mit anderen Mieter:innen im Haus die Keller zu tauschen, muss mit dem/der Vermieter:in abgesprochen werden.

Den Keller als Hobbyraum nutzen

Den Keller zum Hobbyraum umzugestalten, zum Beispiel zum Werkeln und Basteln, ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings darf man keinen übermäßigen Lärm machen, bei dem sich andere Mieter:innen gestört fühlen und erst recht nicht in den Ruhezeiten laut hämmern oder bohren.

Wer in der Wohnung sehr wenig Platz hat, nutzt seinen Keller gerne mal zum Sporteln - eine Yogamatte findet da auf jeden Fall ihren Platz. Auch hier gilt: Solange man keinen Lärm macht, ist das völlig in Ordnung.

Den Keller gewerblich nutzen

Wer in seinem Keller ein paar Akten oder Gegenstände für sein Gewerbe lagert, sollte kein Problem bekommen. Die anderen Mieter:innen dürfen allerdings nicht belästigt werden, etwa durch Lärm oder regelmäßige Kundenbesuche. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte sich eine Genehmigung einholen. Der/die Vermieter:in kann selbst entscheiden, ob gewerbliche Nutzung mit einer Außenwirkung genehmigt wird. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Nutzung der Wohnung. Wer im Keller ein Nagelstudio oder ein Anwaltsbüro eröffnen möchte, braucht auf jeden Fall eine Genehmigung.

© CONCON Content Consulting GmbH
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