Wer Unterhalt an Ex-Mann oder Ex-Frau leisten muss, kann diesen Aufwand unter Umständen von der Steuer absetzen. Eine Voraussetzung, die dafür seit 2025 gegeben sein muss: Der Unterhalt muss per Überweisung gezahlt werden, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht mehr an. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfeverein (BVL) hin.
Wichtig dabei: Laut Gesetz müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nachweisen können, dass sie den Unterhalt ausschließlich auf das Konto der unterstützten Person einzahlen. Überweisungen auf das Konto der Eltern oder eines gemeinsamen Kindes werden nicht mehr berücksichtigt.
Eingetragen werden die Unterhaltsaufwendungen in die Anlage «Außergewöhnliche Belastungen» der Steuererklärung. 2024 waren die Zahlungen bis zu einer Höchstgrenze von 11.604 Euro absetzbar, zum 1. Januar 2025 wurde die Höchstgrenze auf 12.096 Euro angehoben.
Bedürftigkeit nicht gegeben? Finanzamt kann Betrag kürzen
Zu beachten ist außerdem, dass die Unterhaltsaufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, wenn die Zahlungen dazu dienen, den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers zu decken.
Übersteigt das Vermögen des Bedürftigen - ohne Grundbesitz - 15.500 Euro oder liegen dessen eigene Einkünfte bei mehr als 624 Euro pro Jahr, kann das Finanzamt die steuerlich absetzbaren Unterhaltsleistungen entsprechend kürzen.