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Nach Lohnsteuer-Ermäßigung ist Steuererklärung oft Pflicht

Wer durch Eintragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen schon unter dem Jahr weniger Lohnsteuer abführt, ist in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Es gibt aber Ausnahmen.
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Haben Sie vom Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen? Dann sind Sie regelmäßig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. © Christin Klose/dpa-tmn

Haben Sie einen weiten Arbeitsweg? Oder wissen sie schon im Voraus um hohe außergewöhnliche Belastungen - etwa durch eine Krankheit, die teure Medikamente verlangt? Dann können Sie diese steuerlich relevanten Aufwendungen auf Antrag schon unter dem Jahr vom Finanzamt berücksichtigen lassen - durch sogenannte Lohnsteuerabzugsmerkmale. Mit deren Bewilligung geht aber eine Verpflichtung einher.

Denn wer die Lohnsteuer-Ermäßigung in Anspruch nimmt, und damit Monat für Monat mehr Netto seines Bruttos vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommt, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, am Jahresende eine Steuererklärung abzugeben und damit unter Beweis zu stellen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale gerechtfertigt waren. Darauf weist Gianluca Fischer von der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hin.

Diese Ausnahmen gelten

Von dieser Abgabepflicht sind Beschäftigte allerdings in bestimmten Fällen befreit. Das ist etwa der Fall, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn bei einer Einzelveranlagung nicht höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2025: 1.230 Euro) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (2025: 36 Euro). Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend.

Ebenfalls keine Pflicht, trotz bewilligter Lohnsteuer-Ermäßigung eine Einkommensteuererklärung abzugeben, besteht laut Fischer, wenn lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene geändert wurde. Gleiches gilt, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder von jeweils 240 Euro – eingetragen wurde oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.

© dpa
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