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Nebeneinkünfte? Wann die Steuererklärung Pflicht ist

Öfter mal etwas bei Ebay verkauft, hin und wieder Freunden geholfen und eine Aufwandsentschädigung erhalten? Dann gehören diese Einnahmen oft in die Steuererklärung. Versäumnisse werden hart geahndet.
Das Steuerprogramm Elster auf einem Laptop
Achtung: Wer vergisst, in der Steuererklärung relevante Einnahmen anzugeben, riskiert empfindliche Strafen © Christin Klose/dpa-tmn

Machen Sie mit Ebay-Verkäufen mehr als 600 Euro Gewinn pro Jahr? Oder haben Sie Nebeneinkünfte - etwa aus Vermietung oder Verpachtung -, die die Grenze von 410 Euro pro Jahr übersteigen? Dann sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und entsprechende Eintragungen vorzunehmen. Dabei sollten Sie unbedingt die Abgabefristen beachten, weil sonst gegebenenfalls Verspätungs- und Säumniszuschläge samt Zinsen fällig werden können.

Wer vergisst, in der Steuererklärung relevante Einnahmen anzugeben, riskiert empfindliche Strafen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Bei falschen oder unvollständigen Angaben, die Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern einen Steuervorteil verschaffen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldbuße. Schon der bloße Versuch dessen ist strafbar. 

Es drohen hohe Bußgelder

Verschärft wird die Strafe, wenn Steuern in einem besonders großen Ausmaß nicht gezahlt wurden. Dann kann der Strafrahmen von einem halben Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug betragen, so der Steuerzahler-Bund. Leichtfertige Verstöße stellen immerhin noch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden können. 

«Wer rechtzeitig unrichtige Angaben berichtigt, bevor ein Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde, kann der Strafe entgehen», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das geht, insbesondere bei schwerwiegenden Fällen, nur im Rahmen der Selbstanzeige und unter strengen Voraussetzungen. Entscheidend ist zum Beispiel, dass die Angaben in der Selbstanzeige vollständig sind und alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen. Zudem müssen offene Steuern zuzüglich eines möglichen Zuschlags rechtzeitig nachgezahlt werden.

© dpa
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