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E-Rezept: Ab 2025 besondere Anforderungen an Kassenbons

Name, Medikament, Zuzahlung: Ab Januar müssen Rechnungen eingelöster E-Rezepte besondere Angaben enthalten. Andernfalls können Steuerzahler die Kosten nicht mehr steuerlich geltend machen.
App mit E-Rezept in einer Apotheke
Damit Steuerzahler die Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente absetzen können, benötigen sie ab Januar einen Kassenbon oder eine Rechnung der (Online-)Apotheke, auf der der Name des Versicherten vermerkt ist. © Jens Kalaene/dpa/dpa-tmn

Verbraucherinnen und Verbraucher können Krankheitskosten in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Das gilt zum Beispiel für Zuzahlungen verschreibungspflichtiger Medikamente. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug solchen Aufwands ist jedoch, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nachweisen können, dass der Aufwand wirklich notwendig war, teilt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit. 

Das Problem: Bis Ende 2023 konnten Betroffene diesen Nachweis anhand ihres vom Arzt ausgestellten Rezepts belegen. Mit der Einführung des E-Rezepts 2024 ging diese Möglichkeit verloren. Für das Steuerjahr 2024 stellt das aufgrund einer Übergangsregelung noch kein Problem dar, ab 2025 ändert sich das aber. So will es die Finanzverwaltung.

Was Steuerzahler ab Januar brauchen: Einen Kassenbon oder eine Rechnung der (Online-)Apotheke, worauf der Name des Versicherten vermerkt ist. Ohne diesen Zusatz können Finanzbeamte die außergewöhnliche Belastung nicht mehr berücksichtigen.

Fehlende Angaben verhindern Steuervorteil

Was aus der Rechnung ebenfalls hervorgehen muss: um welches Medikament es sich handelt, wie hoch die Zuzahlung ist und ob es sich um ein Kassen- oder Privatrezept handelt. Nöll zufolge haben viele Apotheken bislang schon vorbildlich gehandelt. 

Wo das aber nicht der Fall ist, sollten Betroffene unbedingt nachhaken. Andernfalls brauchen sie entsprechende Aufwände erst gar nicht in die Anlage «Außergewöhnliche Belastungen» der Steuererklärung einzufügen. Übrigens: Die Kosten für rezeptfreie Medikamente dürfen hier ohnehin keinen Eingang finden, da diese Kosten nicht als zwangsläufig gelten. 

Belastungsgrenze muss überschritten sein

Der Haken bei außergewöhnlichen Belastungen: Sie werden erst berücksichtigt, wenn sie eine individuelle, zumutbare Belastung überschreiten. Wo die Grenze liegt, hängt von Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Mithilfe eines Online-Rechners der bayerischen Finanzämter können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler diese grob ermitteln. 

«Ob diese zumutbare Belastung überschritten wird, lässt sich zu Beginn des Jahres jedoch meist noch nicht genau abschätzen», sagt Erich Nöll. Daher sei es sinnvoll, die erforderlichen Belege zunächst das Jahr über zu sammeln.

© dpa
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