Auch wenn die Krypto-Kurse immer wieder heftig schwanken: Bitcoin, Ethereum und Co. stehen bei einigen Privatanlegerinnen und -anlegern weiter hoch im Kurs. Aber was, wenn die Token irgendwann tatsächlich mit Gewinn verkauft werden - will das Finanzamt dann einen Teil vom Kuchen abhaben? Das kommt ganz darauf an, stellt der Bund der Steuerzahler klar.
Vergeht zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowerte höchstens ein Jahr, stellen die Einkünfte aus dem Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft dar. In diesem Fall sind die Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Lange Haltedauer macht sich bezahlt
Steuerbefreit sind solche privaten Veräußerungsgeschäfte nur dann, wenn der Gewinn unterhalb von 1.000 Euro bleibt oder zwischen An- und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Wird die 1.000-Euro-Grenze überschritten, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden - und nicht nur der Teil des Gewinns, der über dieser Grenze liegt. Das Halten der Währungen kann sich daher lohnen. Denn selbst wenn der Verkauf mehr als zwölf Monate nach Kauf extreme Gewinne abwirft, müssen diese also nicht versteuert werden.
Gut zu wissen: Wer nicht die Token selbst, sondern ein börsengehandeltes Wertpapier wie einen Krypto-ETP (Exchange Traded Product) kauft, der lediglich die Wertentwicklung eines oder mehrerer Token abbildet, unterliegt anderen steuerlichen Gesetzmäßigkeiten. Zumindest dann, wenn der jeweilige ETP die Coins nicht physisch hinterlegt. Hier wird ein gewinnträchtiger Verkauf grundsätzlich mit Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer belegt, so der Bund der Steuerzahler.