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Kontodeckung: So viel Vorabpauschale sollten Sie einplanen

Ab Januar wird vielen Anlegerinnen und Anlegern wieder die Vorabpauschale vom Konto eingezogen. Mit einer einfachen Faustformel können sie für ausreichend Deckung für diese Steuerlast sorgen.
Aktienkurse auf einem Smartphone
Wer 2024 Gewinne mit Fonds oder ETF erzielt, muss Anfang 2025 mit der sogenannten Vorabpauschale rechnen. © Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Der Fonds oder ETF hat sich 2024 positiv entwickelt? Dann müssen Anleger Anfang 2025 mit der sogenannten Vorabpauschale rechnen. Selbst wenn der mögliche Gewinn nicht durch einen Verkauf der Anteile realisiert worden ist. Denn den fiktiven Gewinn will das Finanzamt seit 2018 versteuert wissen - für die Abführung der Steuer zuständig ist die depotführende Bank. 

Sie zieht das Geld automatisch vom Verrechnungskonto des Depots ein. Privatanlegerinnen und -anleger sollten darum Anfang kommenden Jahres für ausreichende Deckung sorgen. Doch wie viel ist ausreichend?

Das Ratgeberportal Finanztip gibt Betroffenen eine einfache Faustregel an die Hand. «Pro 10.000 Euro Fondsvolumen sollten sie Anfang 2025 46 Euro auf ihr Verrechnungskonto packen. Denn höher wird die Vorabsteuer im Januar 2025 auf keinen Fall sein», sagt der Finanztip-Chefredakteur Saidi Sulilatu. Eine Besonderheit gilt für Fonds, deren Aktienanteil bei mindestens 51 Prozent liegt. Weil bei diesen Fonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei sind, genügen für diese Titel 33 Euro je 10.000 Euro Fondsvolumen.

Freistellungsauftrag kann Abzug der Vorabpauschale vorbeugen

Für eine genauere Berechnung der zu erwartenden Vorabpauschale können Anlegerinnen und Anleger zum Beispiel einen Rechner von Finanztip nutzen. Der kostenfreie Service berücksichtigt dann auch die Steuerfreiheit der jeweiligen Anlageklassen.

Anlegerinnen und Anleger, die bei ihrer depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vergeben haben, brauchen gar nicht mit einer Belastung durch die Vorabpauschale zu rechnen. Immerhin stehen Sparerinnen und Sparern jedes Jahr steuerfreie Kapitalerträge in Höhe von 1.000 Euro zu. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind es 2.000 Euro.

Zum Hintergrund: Die Regelung zur Vorabpauschale gilt zwar schon seit 2018. In den Jahren bis 2023 war der Basiszinssatz, an dem sich die Vorabpauschale bemisst, allerdings negativ. Zur Versteuerung der fiktiven Gewinne ist es deswegen erstmals im vergangenen Jahr gekommen, seit das allgemeine Zinsniveau zugelegt hat.

© dpa
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