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Hochwasser-Betroffene in Not erhalten Soforthilfe

Das Hochwasser der vergangenen Wochen hat massive Schäden in vielen privaten Haushalten angerichtet. Betroffene, die dadurch in finanzielle Nöte geraten sind, können nun Unterstützung beantragen.
Hochwasser in Niedersachsen - Lilienthal
Häuser und Wiesen im Hochwassergebiet, aufgenommen mit einer Drohne. © Sina Schuldt/dpa/Archivbild

Mit einer Soforthilfe will das Land Niedersachsen Menschen helfen, die durch das Hochwasser in eine akute Notlage geraten sind. Anträge können beim zuständigen Landkreis oder bei den kreisfreien Städten gestellt werden, wie das Umweltministerium in Hannover am Mittwoch mitteilte. Demnach hat das Ministerium dem Haushaltsausschuss des Landtages eine sogenannte Billigkeits-Richtlinie vorgelegt, die in Kürze in Kraft tritt.

«Wir helfen jetzt Menschen in akuter Not, die etwa ihre Möbel ersetzen müssen, kurzfristig umziehen mussten oder durch dringend nötige Reparaturen in eine finanzielle Notlage geraten sind», so Umweltminister Christian Meyer (Grüne) laut Mitteilung. Die Soforthilfe als sogenannte Billigkeitsleistung gibt es nur für Privatpersonen.

Bei einem Schaden von voraussichtlich mindestens 5000 Euro soll eine Soforthilfe von mindestens 1000 Euro und maximal 2500 Euro je Haushalt gezahlt werden, hieß es. Für Menschen in besonders akuten Notlagen sind in Ausnahmefällen auch bis zu 20.000 Euro Soforthilfe möglich. In besonderen Härtefällen können auch Schäden von weniger als 5000 Euro pro Haushalt ausgeglichen werden, hieß es. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden.

Die Anträge auf Soforthilfe können bis zum 22. März schriftlich gestellt werden - bei den örtlich zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Verwendung der Hilfen ist durch Rechnungen zu belegen. Falls das Land den Betroffenen später weitere Zahlungen gewährt, werden die Nothilfen angerechnet.

Möglich sind Anträge von privaten Haushalten, die im Einzugsgebiet von folgenden Gewässern liegen: Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze zu Bremen, Wümme (bis zum Lesumsperrwerk), Hunte (bis zum Huntesperrwerk), Soeste, Ems (bis zur Seeschleuse Papenburg), Vechte, Sude (mit Krainke und Rögnitz), Seege, Ilmenau und Jeetzel. Das Einzugsgebiet umfasse auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer, wie etwa die Hase, hieß es.

Hochwasserbedingte Schäden sind nach der Richtlinie Schäden, die durch Hochwasser, durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation verursacht wurden. Auch die Folgen von Hangrutsch gelten als hochwasserbedingte Schäden, wenn der Hangrutsch unmittelbar durch das Hochwasser verursacht wurde.

Das Umweltministerium verwies darauf, dass es durch die Klimakrise verstärkt zu Extremwetterereignissen kommen werde. «Wir werden daher weiter verstärkt in den Hochwasser- und Küstenschutz investieren, um das Leben und Hab und Gut der Menschen zu schützen», sagte Umweltminister Meyer.

© dpa
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