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Bethel veröffentlicht Handlungsempfehlungen

Mitarbeiter in von der Kirche getragenen Häusern haben ein Problem mit dem assistierten Suizid. Laut Bundesverfassungsgericht muss er möglich sein. Für Christen eine Zwickmühle.
Richtlinien für Bethel
Blick auf ein Gebäude der sozialen Einrichtung Bethel. © Friso Gentsch/dpa

Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel haben ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das darf in den Krankenhäusern oder Hospizen der evangelischen Kirche nicht beschränkt werden. Auch darf den Mitarbeitern von Sterbehilfeorganisationen oder Anbietern von assistiertem Suizid in den Bethel-Einrichtungen kein Haus- oder Besuchsverbot erteilt werden. Diese Grundsätze sind Teil einer am Montag in Bielefeld vorgestellten Handlungsempfehlung für Bethel-Mitarbeiter.

Grund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020. Das oberste deutsche Gericht hatte klargestellt, dass jeder Mensch in jeder Lebensphase ein Anrecht auf eine begleitete Selbsttötung hat. Laut Annette Kurschus, die seit April 2024 als Seelsorgerin in Bethel arbeitet und die Ethik-Kommission der Stiftung leitet, ist der assistierte Suizid «mit dem christlichen Verständnis des Lebens als Gabe Gottes nicht vereinbar». Deshalb habe die Stiftung den Aufbau eines organisierten Angebotes der Hilfe zur Selbsttötung durch eigene Mitarbeiter ausgeschlossen, sagte die ehemalige Präses der evangelischen Kirche von Westfalen am Montag vor Journalisten.

Bethel stehe aber in der Rechtspflicht, das Grundrecht der eigenen Klientinnen und Klienten auf selbstbestimmtes Sterben zu respektieren und den Zugang von Dritten, die dazu rechtmäßige Hilfe anbieten, zu ermöglichen, erläuterte die Theologin. Sie war im November 2023 als Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zurückgetreten.

Den Mitarbeitern gibt Bethel deshalb folgende Regeln an die Hand: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben darf in den eigenen Krankenhäusern, Hospizen und Heimen nicht beschränkt werden. Bewohnerinnen und Bewohnern haben ein vom Grundgesetz geschütztes exklusives Hausrecht in ihrem Privatbereich, das einen Raum auch für einen assistierten Suizid garantiert.

Hausverbote in Aufnahmeverträgen für Mitarbeiter von Sterbehilfeorganisationen sind unwirksam. Zugangsbehinderungen oder Besuchsverbote können nur im Einzelfall ausgesprochen werden.

Aufnehmen müssen die Einrichtungen dagegen keine Klientinnen und Klienten, die ausschließlich Hilfe zum Suizid wollen. Assistierte Suizide durch Dritte in der Einrichtung müssen in Einzelfällen geduldet werden. Darauf weist Kurschus hin. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung auf das Recht auf eine begleitete Selbsttötung bestehe dagegen nicht.

«Der zu skizzierende Rechtsrahmen hindert die Institution Bethel und ihre Mitarbeitenden insbesondere in keiner Weise daran, bei ihren suizidwilligen Klientinnen und Klienten für das Leben zu werben, ihnen Lebensmut und Vertrauen zu vermitteln und sich mit ihrer menschlichen und seelsorgerischen Zuwendung Einsamkeit und Isolation entgegenzustellen», führt Kurschus weiter aus. Die Empfehlungen für die Mitarbeiter basieren auf einem Gutachten von Professor Thomas Gutmann, der an der Universität Münster Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht lehrt.

Die gemeinnützige Stiftung Bethel ist Teil des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirchen in Deutschland und beschäftigt in acht Bundesländern und an rund 300 Standorten rund 24 000 Mitarbeiter, unter anderem in Kliniken, Werkstätten für Behinderte und Hospizen.

© dpa
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