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24 Freilassungen nach Teillegalisierung von Cannabis

Seit 1. April ist der Besitz von Cannabis in bestimmten Mengen legal. Zuvor Verurteilte kamen unter bestimmten Voraussetzungen frei. In Bayern wurden deshalb zehntausende Akten überprüft.
Gerichtsmikrofone
Mikrofone und Kopfhörer auf einem Tisch in einem Gerichtssaal. © Jonas Walzberg/dpa/Symbolbild

Im Zuge der Teillegalisierung von Cannabis sind in Bayern bis zum 1. April 24 Menschen aus dem Gefängnis freigekommen. Dafür hätten die Staatsanwaltschaften mehr als 29 000 Akten überprüft, sagte Justizminister Georg Eisenreich (CSU) der Deutschen Presse-Agentur in München. Die Behörden mussten nach Verurteilten suchen, die unter die neuen zulässigen Höchstmengen für Cannabis fielen. Auch die Vollstreckung noch nicht bezahlter Geldstrafen wurde eingestellt. Hinzu kommen viele Fälle, in denen Strafen neu festgesetzt werden müssen, weil sich Betroffene auch wegen anderer Delikte strafbar gemacht haben. 

Seit dem 1. April dürfen Erwachsene in Deutschland zu Hause bis zu 50 Gramm Marihuana oder Haschisch aufbewahren und draußen höchstens 25 Gramm bei sich tragen. Weitergabe und Verkauf sind weiterhin verboten. Zudem dürfen Mitglieder spezieller Vereine ab 1. Juli die Droge gemeinschaftlich anbauen. Zu Hause ist der Anbau von drei Pflanzen erlaubt. Verbunden wurde das Cannabis-Gesetz mit einer Amnestieregelung für Altfälle. Bayern setzt allerdings beim Vollzug der neuen gesetzlichen Regelungen auf einen maximal restriktiven Kurs. 

Mehr als 2500 Verfahren zur Neufestsetzung der Strafe

In Bayern waren nach Ministeriumsangaben bei den Gerichten am 30. April mehr als 2500 Verfahren zur Neufestsetzung von Strafen anhängig, in 785 Fällen wurde bereits entschieden. Wie viele Betroffene nach der Prüfung früher entlassen wurden, lässt sich nach derzeitigem Stand statistisch nicht belastbar sagen. 

Minister kritisiert enormen Aufwand für Justizbehörden

«Der Zusatzaufwand durch das Cannabis-Gesetz ist für die Justiz enorm. Die Bundesregierung belastet die Justiz unnötig, statt sie zu entlasten», kritisierte Eisenreich. Dem Ministerium zufolge legen die Staatsanwaltschaften Akten, die bei der händischen Überprüfung als Mischfall identifiziert wurden, mit einem entsprechenden Antrag dem zuständigen Gericht vor. Dieses müsse die Strafe per Beschluss neu festsetzen.

Schwierigkeiten bereitet nach Ministeriumsangaben vor allem die Tatsache, dass die Betroffenen vor einem Beschluss rechtlich gehört werden müssen. Die Gerichte könnten die Menschen aber in vielen Fällen nicht erreichen, weil ihr aktueller Aufenthaltsort unbekannt sei. Gezielt veranlasste Ermittlungen seien nicht in jedem Fall erfolgreich. Halte sich der verurteilte Mensch im Ausland auf, müsse zum Teil ein aufwendiges Rechtshilfeersuchen gestellt werden. 

© dpa
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