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Gericht verhandelt über Initiative «Rettet Hamburgs Grün»

Eine Volksinitiative will das Bebauen von Grün- und Landwirtschaftsflächen in Hamburg dauerhaft untersagen. Der Senat hält das Ansinnen für rechtswidrig. Nun muss das Hamburgische Verfassungsgericht entscheiden.
Hamburgisches Verfassungsgericht
Das Gebäude des Oberlandesgerichts, in dem das Hamburgische Verfassungsgericht untergebracht ist. © Christian Charisius/dpa/Archivbild

Das Hamburgische Verfassungsgericht befasst sich Mitte November in einer mündlichen Verhandlung mit der Zulässigkeit des Volksbegehrens «Rettet Hamburgs Grün - Klimaschutz jetzt!». Die Initiative möchte durchsetzen, dass in großflächigen Grün- und Landwirtschaftsflächen keine neue Baugebiete durch Bebauungspläne ausgewiesen werden. Aus Sicht des rot-grünen Senats kollidiert dieses Anliegen jedoch mit höherrangigem Recht und wahrt auch nicht die Grenzen der Hamburgischen Verfassung. Nach Angaben des Gerichts vom Mittwoch ist im Dezember mit einem Urteil zu rechnen.

Die Volksinitiative hatte bis Ende 2021 mehr als 10 000 gültige Unterschriften gesammelt und damit alle notwendigen Anforderungen erfüllt. Da die Bürgerschaft danach dennoch keinen Beschluss im Sinne der Volksinitiative fasste, beantragten die Initiatoren im Mai 2022 den nächsten Schritt im Volksgesetzgebungsverfahren - ein Volksbegehren. Dies wiederum nahm der Senat zum Anlass, das Verfassungsgericht anzurufen, um das Volksbegehren zu untersagen.

Aus Sicht des Senats würde die Vorlage das Planungsrecht und das Planungsermessen von Bürgerschaft und Senat in einer Weise beschränken, die mit den bundesgesetzlichen Vorgaben für die Bauleitplanung nicht zu vereinbaren sei. Denn dann müssten alle von der Vorlage in Bezug genommenen Grün- und Landwirtschaftsflächen dauerhaft aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen, was mehr als 37 Prozent der Gesamtfläche Hamburgs ausmachte. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung und die Förderung bezahlbaren Wohnraums seien dann nicht mehr möglich, argumentiert der Senat.

Der Senat sieht in der Vorlage nach Angaben des Gerichts auch einen Verstoß gegen die Freiheit des Abgeordnetenmandats und gegen den Grundsatz der Verfassungsorgantreue. Denn die Vorlage würde Senat und Bürgerschaft wider die eigenen politischen Ziele und den Verfassungsauftrag zur Förderung des Wohnungsbaus zur Anpassung des Flächennutzungsplans zwingen. Hinzu komme, dass im Abstimmungstext nicht hinreichend deutlich gemacht werde, welch weitreichende Folgen die Vorlage für die städtebauliche Entwicklung hätte.

Die Initiatoren und Initiatorinnen halten dagegen nach Angaben des Gerichts die noch verbleibenden Flächen für ausreichend, um die Planungen einschließlich des Wohnungsbaus erfüllen zu können. Senat und Bürgerschaft stünden vielfältige Optionen zur Verfügung. Daher sei der Entwurf mit dem Bauplanungsrecht des Bundes vereinbar. Die Vorlage bestimme lediglich, dass keine neuen Baugebiete mehr durch Bebauungspläne ausgewiesen werden. Derartige Entscheidungen unterlägen nicht dem Abwägungsgebot.

Aus Sicht der Initiatoren ist es auch gar nicht nötig, den Flächennutzungsplan zu ändern. Es genüge, schlicht keine der Vorlage widersprechenden Bebauungspläne aufzustellen und keine der Vorlage widersprechenden Bebauungspläne der Bezirke zu genehmigen. Entsprechend drohe auch keine Verletzung der Mandatsfreiheit oder des Grundsatzes der Verfassungsorgantreue. Die Initiatoren widersprechen dem Senat auch dahingehend, dass der Abstimmungstext die Folgen des angestrebten Volksentscheids nicht hinreichend deutlich mache.

© dpa
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