Stellen Sie sich vor, Sie geraten fälschlicherweise unter den Verdacht einer Straftat, die nichts mit Ihrer Arbeit zu tun hat. Oder Sie begehen in Ihrer Freizeit eine Ordnungswidrigkeit und müssen dafür Strafe zahlen. Was, wenn der Arbeitgeber davon etwas mitbekommt - darf er das Arbeitsverhältnis deswegen kündigen?
Kündigung wegen Straftatverdacht: Was gilt rechtlich?
«Im Ermittlungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Die Existenz eines Ermittlungsverfahrens allein ist deshalb kein Kündigungsgrund», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Hat die mutmaßliche Straftat oder Ordnungswidrigkeit nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat, wäre eine Kündigung daher meist ungültig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können vor dem Arbeitsgericht dagegen vorgehen.
Wenn Sie tatsächlich eine Straftat begangen haben und dafür zum Beispiel eine längere Freiheitsstrafe verbüßen müssen, kann Arbeitnehmern rechtens gekündigt werden. Wenn Sie jedoch nur eine Geldstrafe zahlen müssen und die Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit nichts mit Ihrer Tätigkeit zu tun hat, ist eine Kündigung in vielen Fällen laut Meyer nicht gerechtfertigt.
Sie haben als Arbeitnehmer auch nicht die Pflicht, den Arbeitgeber über laufende Ermittlungsverfahren, verhängte Bußgelder oder Strafen zu informieren - solange sie in keinerlei Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.
Aber: Rechtslage von Fall zu Fall unterschiedlich
Entscheidend ist laut Meyer der inhaltliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der begangenen oder mutmaßlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit. «Zum Beispiel kann ein Buchhalter, der wegen Trunkenheitsfahrt in der Freizeit seinen Führerschein verliert und verurteilt wird, weiter Buchhalter sein. Aber der Busfahrer, der wegen eines Verkehrsdelikts verurteilt wird und seinen Führerschein verliert, kann dann auch unzuverlässig für das dienstliche Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr sein und je nach Einzelfall gekündigt werden.»
Ob eine Kündigung rechtens ist, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab, so Meyer. Betroffene sollten sich rechtlichen Rat einholen.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).