Um Missbrauch vorzubeugen, werden Konzert- und Veranstaltungstickets heutzutage häufig personalisiert. Zum Eintritt berechtigt ist dann grundsätzlich nur die auf der Karte angegebene Person. Am Eingang der Veranstaltung kann und wird das oft stichprobenartig kontrolliert. Diese Maßnahme soll den Schwarzmarkt eindämmen. Sie verunsichert aber nicht selten Käuferinnen und Käufer: Was tun, wenn ich unverhofft verhindert bin - ist das Geld dann weg?
Nein, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS.LEGAL. Denn der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 74/06) hat schon 2008 entschieden, dass nur gewerblichen Anbietern der Weiterverkauf von Tickets per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gänzlich untersagt werden kann. Privatpersonen muss es hingegen möglich sein, ihr Ticket aus persönlichen Gründen zu verkaufen - und so gegebenenfalls ihren Ticketpreis oder zumindest Teile davon zurückzubekommen.
Der richtige Weg: Veranstalter kontaktieren
Allerdings sollten Ticketinhaberinnen und -inhaber in diesem Fall frühzeitig den Veranstalter kontaktieren oder in den AGB nachlesen, inwiefern der Verkauf legal möglich ist. Denn mitunter geht das nur bei vorgegebenen Plattformen oder über den Veranstalter direkt.
Noch dazu muss auch der auf dem Ticket hinterlegte Name geändert werden. Dafür kann einerseits eine Gebühr fällig werden, andererseits können auch gewisse Fristen gelten - etwa, dass das nur bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag möglich ist, so die Verbraucherzentrale NRW. Zudem müsse die Umschreibung regelmäßig von der namentlich auf dem Ticket genannten Person veranlasst werden. Auch in dieser Frage ist der Veranstalter der richtige Ansprechpartner.