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Einsatzvertrag macht Beschäftigte nicht zu Selbstständigen

Wer mit einem Einsatzvertrag für einzelne Veranstaltungen engagiert wird, ist deswegen nicht selbstständig tätig. Die Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber entrichten, zeigt ein Urteil.
Ein Ordner in einem Fußballstadion
Wer als Ordner bei Veranstaltungen für Sicherheit sorgt und mit einem Einsatzvertrag eingestellt wird, ist nicht automatisch Selbstständiger. (zu dpa: «Einsatzvertrag macht Beschäftigte nicht zu Selbstständigen») © Lukas Schulze/dpa

Wer Einsatzverträge für die Arbeit als Ordner erhält und darüber für einzelne Veranstaltungen eingestellt wird, ist dennoch abhängig beschäftigt. Solche Verträge sind kein Nachweis für Selbstständigkeit. Der Arbeitgeber muss die Sozialabgaben zahlen. 

Auf eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Az: L 3 BA 6/19) macht der Deutsche Anwaltverein (DAV) aufmerksam. 

In dem Fall klagte ein Sicherheitsunternehmen, das seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken einsetzte. Sie kontrollierten etwa Eintrittskarten, lenkten Besucherströme und sorgten für Sicherheit und Ordnung. 

Sie wurden für einzelne Veranstaltungen eingestellt und erhielten dafür Einsatzverträge. Diese Verträge sollten ein Arbeitsverhältnis ausschließen und stattdessen eine selbstständige Tätigkeit suggerieren, wie der DAV erläutert. Das Unternehmen argumentierte, dies sei gängige Praxis, um flexibel auf die Anforderungen von Veranstaltungen reagieren zu können.

Etikettenschwindel bei Beschäftigungsverhältnis

Das Landessozialgericht sah in den abgeschlossenen Engagementverträgen einen «Etikettenschwindel zur Verschleierung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses». Die Beschäftigten hätten keinen Gestaltungsspielraum bei ihrer Tätigkeit, würden ihre Arbeit persönlich erbringen und hätten keinen Einfluss auf die Höhe ihrer Vergütung. Das Unternehmerrisiko liege allein bei der Sicherheitsfirma. Auch äußerlich seien die Mitarbeiter nicht von Arbeitnehmern zu unterscheiden.

Das Gericht entschied, dass der Auftraggeber als Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht nachzukommen und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe.

© dpa
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