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Bahn-Streik: Rechtzeitig Absprachen mit Arbeitgeber treffen

Die Lokführergewerkschaft GDL ruft erneut zum Streik auf, diesmal sind sechs Tage Ausstand angekündigt. Was gilt für Pendlerinnen und Pendler, die dann nicht mit der Bahn zur Arbeit kommen können?
Geschäftsreisender am Bahnsteig
Bahn-Stillstand: Bei Streik müssen Arbeitnehmer im Zweifelsfall auf andere Fortbewegungsmittel zurückgreifen, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. © Paul Zinken/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr ruft die Lokführergewerkschaft GDL zum Streik auf. Der soll vom Mittwoch (24.01.) um 2.00 Uhr nachts bis zum darauf folgenden Montag (29.01.) um 18.00 Uhr andauern.

Wer in dieser Zeit auf die Bahn angewiesen ist, um zur Arbeit zu kommen, fragt sich: Muss ich trotz ausfallender Züge pünktlich im Unternehmen erscheinen?

Die Antwort: in der Regel ja. Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer, erklärt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. «Wenn ich nicht zur Arbeit komme, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Geld.»

Streik ist mit Vorlauf angekündigt

Auch eine Abmahnung ist möglich, wenn man gar nicht oder zu spät zur Arbeit kommt - zumindest wenn der Streik rechtzeitig angekündigt wurde. Also etwa wie dieses Mal von der GDL mehrere Tage im Voraus.

Denn in dem Fall könne man in der Regel erwarten, dass Arbeitnehmer sich darüber informieren und andere Verkehrsmittel wählen, so Bredereck. Und zwar auch dann, wenn ihnen dadurch höhere Kosten entstehen, etwa weil sie das Auto nehmen müssen.

Der Fachanwalt gibt allerdings zu bedenken, dass die Kosten für alternative Verkehrsmittel im Verhältnis zu dem Gehalt stehen müssen, das Arbeitnehmer an dem entsprechenden Arbeitstag verdienen würden. «Dass eine Putzkraft ein Taxi nimmt, um zur Arbeit zu kommen, könnte etwa unverhältnismäßig sein», sagt Bredereck.

Kein Recht auf Homeoffice

Er rät Beschäftigten, die von Zugausfällen betroffen sein können, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen - und konkret nachzufragen, wie man in dem Fall vorgehen soll. Denkbar ist etwa, dass man mit dem Arbeitgeber eine Freistellung vereinbart oder an den Tagen, für die Streik angekündigt ist, Urlaub nimmt. Auch der Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Gleitzeit können eine Option sein. «Da sind vernünftige Lösungen gefragt», sagt Bredereck.

Und wie sieht es mit Homeoffice aus? «Ein Recht auf Homeoffice gibt es nur dann, wenn ich es mit dem Arbeitgeber vereinbart habe, etwa im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag», sagt der Fachanwalt. Das gilt auch an Tagen, an denen man durch Streiks nicht mit der Bahn zum Betrieb kommt. Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen, rät Bredereck auch hier, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen.

© dpa
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