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Sechs Jahre Haft für Kindesmissbrauch ohne Körperkontakt

Das Kölner Landgericht hat am Donnerstag einen 51-Jährigen in einem Fall von sogenanntem Cyber-Grooming zu sechs Jahren Haft verurteilt. Der Schuldspruch erging unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Kindesmissbrauch ohne Körperkontakt. «Sie sind ein gefährlicher Sexualstraftäter», sagte der Richter während der Urteilsbegründung zu dem 51-Jährigen. Der Angeklagte, der wegen gleich gelagerter Fälle bereits 2016 zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden war, hatte die Vorwürfe umfassend eingeräumt.
Gefängnis
Ein Stacheldrahtzaun umzäunt das Gelände einer Justizvollzugsanstalt © Bernd Weißbrod/dpa/Symbolbild

Er hatte nach Überzeugung des Gerichts von Juni 2021 bis Januar 2023 in 24 Fällen Mädchen im Alter zwischen 13 und 16 Jahren in Internet-Chats dazu genötigt, ihm Nacktbilder zuzusenden. Dabei habe sich der Angeklagte mal als gleichaltriges Mädchen, mal als gleichaltriger Junge ausgegeben. Für die Kontaktaufnahme habe er Handys genutzt, die er unter falschen Personalien habe registrieren lassen. «Sie sind mit hoher krimineller Energie vorgegangen», befand das Gericht.

Sei der 51-Jährige in den Besitz von Nacktfotos seiner Opfer gelangt, habe er «die Mädchen immer weiter unter Druck gesetzt» und sie dazu genötigt, Bilder oder Videos von sich zu machen, während sie sexuelle Handlungen an sich vorgenommen hätten. Da der Angeklagte in einigen Fällen die Mädchen gegen ihren ausdrücklichen Willen dazu nötigte, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren, wertete das Gericht diese Fälle als Vergewaltigung. Dem Angeklagten sei es jedoch weniger um die Befriedigung pädo-sexueller Neigungen, als vielmehr darum gegangen, mit seinen Opfern «Machtspiele zu spielen».

In einem besonders schwerwiegenden Fall hatte der Angeklagte sich laut Urteil gegenüber einer 13-Jährigen als «15-jähriger Kevin» ausgegeben und sie über drei Wochen fast täglich unter Druck gesetzt und sie zu immer weitreichenderen sexuellen Handlungen bewegt, die sie filmen oder fotografieren sollte. Aufgeflogen war dieser Fall durch den Bruder des Mädchens, die in dem Prozess als Nebenklägerin auftrat. Der Junge hatte zufällig eine Nachricht des Angeklagten gelesen und dann die Eltern in Kenntnis gesetzt, die wiederum die Polizei informierten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision beim Bundesgerichtshof kann eingelegt werden.

© dpa
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