Die Kläger hatten im November 2017 in Düsseldorf eine Versammlung gegen das Verbot kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei angemeldet. Die Polizei hatte die Auflage erteilt, dass keine Flaggen, Abzeichen, Transparente und Handzettel der PKK gezeigt werden dürfen. Unter das Kennzeichenverbot falle, so die Polizei, auch die Verwendung aller Abbilder Öcalans. Die Kläger bewerteten dies als rechtswidrig.
Zu Unrecht, wie das NRW-OVG jetzt entschieden hat. Die Auflage sei rechtmäßig, teilte das Gericht mit. Sie diente der Verhinderung von Straftaten. «Abbildungen von Abdullah Öcalan kommt für die PKK eine Kennzeichenfunktion zu. Kennzeichen im Sinne des Gesetzes können nicht nur Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke und dergleichen sein, sondern auch Bildnisse von Personen», heißt es zur Begründung. Mit Öcalan betreibe die PKK einen Personenkult, um die eigenen Ziele in den Vordergrund zu stellen. Dafür werde Öcalan als Führerpersönlichkeit und Identifikationsperson dargestellt.