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Goldschmuck ins Grab gelegt: «Keine Pflichtverletzung»

Goldschmuck einer Verstorbenen darf in ihr Grab beigelegt werden, auch wenn dadurch das Vermächtnis eines Miterben geringer ausfällt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Beschluss entschieden. Die Richter wiesen damit die Beschwerde einer Miterbin gegen eine gleichlautende Entscheidung des Amtsgerichts Königstein zurück. Die Klage hatte sich gegen den Testamentsvollstrecker gerichtet, dem «pflichtwidriges Verhalten» vorgeworfen wurde und der deshalb von seinem Amt entbunden werden sollte. (AZ 21 W 120/23)
Justitia
Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen. © Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild

Die Witwe hatte in ihrem Testament ihre drei Kinder als Miterben eingesetzt - eine Tochter sollte dabei ihren Schmuck als Vermächtnis erhalten. Später wies sie den Testamentsvollstrecker an, ihre Eheringe sowie eine Goldkette mit in ihr Grab zu legen. Als der Schmuck dann tatsächlich bei der Beerdigung in der Tiefe verschwand, stellten sich die Miterben auf den Standpunkt, wonach dies «pflichtwidrig» gewesen sei.

Laut OLG-Beschluss konnten die Kläger jedoch nicht belegen, dass der Schmuck gegen den Willen der Verstorbenen in das Grab gelegt worden war. Der Testamentsvollstrecker habe jedenfalls keine grobe Pflichtverletzung begangen, «auch wenn er dadurch einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen kann», heißt es in der bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidung.

© dpa
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