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Urteil gegen Arzt nach Tod von Neunjährigem rechtskräftig

Ein neun Jahre alter Junge stirbt nach einer Routine-Operation an der Nase. Der angeklagte HNO-Arzt wehrt sich gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg. Jedoch ohne Erfolg.
Prozess gegen Ärzte wegen Tod eines Kindes
Die beiden Angeklagten bei der Urteilsverkündung im Juni 2023 © Marcus Brandt/dpa

Hamburg (dpa/lno) - Das Urteil des Landgerichts Hamburg gegen einen HNO-Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist rechtskräftig. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 18. Juni verworfen, teilte das Gericht mit. Die Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben, hieß es. 

Das Landgericht hatte den damals 65 Jahre alten Angeklagten am 8. Juni 2023 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 440 Euro verurteilt und zugleich ausgesprochen, dass die Geldstrafe zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer in voller Höhe als vollstreckt gilt.

Das Kind starb an Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel 

Der angeklagte HNO-Arzt hatte am 14. März 2007 in seiner Praxis bei einem neunjährigen Jungen eine operative Verkleinerung der Nasenmuschel vorgenommen. Nach dem komplikationslos verlaufenen Eingriff wurde der narkotisierte Patient im Aufwachraum in stabile Seitenlage verbracht. Als der Arzt nach zehn Minuten das nächste operierte Kind in den Aufwachraum brachte, stellte er fest, dass der Junge nicht mehr atmete. Das Kind starb eine Woche später an einer durch Sauerstoffmangel ausgelösten schweren Hirnschädigung.

Ursache war laut Gericht eine bei derartigen Eingriffen häufig auftretende Blutung, welche die Atemwege des Kindes verstopft hatte. Da wegen der noch wirkenden Narkose der Hustenreflex unterdrückt war, hatte dies zum Atemstillstand geführt. Bei Einhaltung der seinerzeit geltenden ärztlichen Standards wäre der Tod des Patienten vermieden worden, heißt es in der Begründung des Gerichts. 

Hierzu hätte unter anderem gehört, die Sauerstoffsättigung des Blutes durch Verwendung eines sogenannten Pulsoximeters laufend zu kontrollieren. Zudem wäre erforderlich gewesen, das Atmen des Kindes lückenlos durch geschultes Personal überwachen zu lassen. Diese Vorkehrungen wurden in der Praxis des Angeklagten jedoch regelmäßig unterlassen.

 

© dpa
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