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Darf mein Chef mir einfach so Urlaub eintragen?

Beim Blick in den Kalender traut man seinen Augen kaum: Plötzlich steht da Urlaub, obwohl man gar keinen beantragt hat. Was Vorgesetzte in Sachen Urlaub vorgeben dürfen und was nicht.
Ein Mann zeigt auf einen Kalender
Die Urlaubszeit steht an: Einfach so bestimmen, wann Beschäftigte freinehmen sollen, darf eine Führungskraft nicht. © Christin Klose/dpa-tmn/dpa

Manchmal hat man im November noch 10 Urlaubstage und weiß nicht, wohin damit. Doch was gilt, wenn die Chefin plötzlich entscheidet, dass man ab nächster Woche zwei Wochen zu Hause bleiben und Urlaub nehmen muss - darf sie das?

Eine klare Antwort

«Die einfache Antwort lautet: Nein», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Grundsätzlich habe jeder Arbeitnehmer das Recht, über die zeitliche Lage seines Urlaubs zu entscheiden.

Das funktioniert so: Der Arbeitnehmer plant im Voraus seine Urlaubstage, und der Arbeitgeber genehmigt sie dann. Falls der Arbeitgeber den Urlaub nicht genehmigt, müssen dafür laut Meyer triftige Gründe vorliegen. Denkbar ist das etwa, wenn bereits viele andere Teammitglieder zu der Zeit Urlaubsanträge eingereicht haben.

Selbst wenn der Arbeitnehmer am Ende des Jahres noch offene Urlaubstage hat, darf der Chef laut Meyer nicht einfach den Urlaub festlegen. Aber: «Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den offenen Urlaub hin und fordert ihn auf, den Urlaub bis Jahresende zu nehmen, dann verfällt der Urlaub am Jahresende, wenn der Arbeitnehmer trotz Aufforderung seinen Urlaub nicht angetreten ist.»

Ausnahme: Betriebsferien

Ein Szenario, in dem ein Arbeitgeber vorschreiben kann, wann die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freinehmen müssen, gibt es aber doch. Nämlich dann, wenn in bestimmten Zeiträumen Betriebsferien festgelegt sind, etwa zwischen Weihnachten und Neujahr. In solchen Fällen bestimmt laut Meyer ausnahmsweise der Arbeitgeber die Urlaubszeit. Die Mitarbeitenden sind dann verpflichtet, in diesem Zeitraum ihren Urlaub zu nehmen.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa
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