Games Music Hörbücher Fitness MyTone Alle Services
vodafone.de

Kann der Arbeitgeber Bonuszahlungen zurücknehmen?

Sie haben hart gearbeitet, um den vereinbarten Bonus zu bekommen - und plötzlich will der Arbeitgeber die Abmachung nicht erfüllen? Ein Rechtsanwalt klärt auf, wann und ob das erlaubt ist.
Eine Gruppe Kolleginnen und Kollegen arbeitet zusammen
Johannes Schipp

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Bonuszahlung zugesagt und will diese nun plötzlich kürzen oder gar streichen? Was bei vielen Arbeitnehmern Frust auslöst, ist oft gar nicht zulässig. Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert die Rechtslage.

Bonuszahlungen sind in der Regel an eine bestimmte Leistung oder Ziele geknüpft. Sie stellen eine zusätzliche Vergütung dar, die über das reguläre Gehalt hinausgeht. Wichtig: Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Bonus, wenn sie die vereinbarte Leistung erbracht haben. «Dann kann der Arbeitgeber diesen Bonus nicht nachträglich entziehen, ebenso wenig wie er das reguläre Gehalt im Nachhinein kürzen oder zurückfordern könnte», so Schipp. 

Stichtagsklauseln oft unwirksam

In einigen Arbeitsverträgen gibt es sogenannte Stichtagsregelungen. Diese besagen, dass der Arbeitnehmer einen Bonus verliert, wenn er zu einem bestimmten Datum, beispielsweise am 1. Dezember, nicht mehr im Unternehmen tätig ist. Oftmals sollen solche Klauseln verhindern, dass Arbeitnehmer kurz nach der Bonusauszahlung kündigen. 

Solche Vereinbarungen haben aber Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat laut Schipp zuletzt im Juli 2024 in einer Entscheidung klargestellt, dass solche Klauseln in vielen Fällen eine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer darstellen und somit unwirksam sind.

Bonus kann nicht einfach abgeändert werden

Und was passiert, wenn der Arbeitgeber im Laufe eines Projektes plötzlich Veränderungen für die Bonuszahlungen vornehmen will? Auch das ist Schipp zufolge unzulässig: «Wenn ich einmal eine Zusage für einen Bonus mache, dann ist das Vertragsinhalt, und diese kann der Arbeitgeber nicht nachträglich einfach ändern.» Dies gilt auch, wenn der Vertrag nicht schriftlich festgehalten wurde – eine mündliche Zusage reicht aus, um einen Anspruch auf die Zahlung zu begründen.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

© dpa
Das könnte Dich auch interessieren
Empfehlungen der Redaktion
75. Berlinale - Abschlussgala
Kultur
«Drømmer» gewinnt Goldenen Bären der Berlinale
Finale «Miss Germany»
People news
Neue «Miss Germany» will Medizin mit KI verständlich machen
Geburtstagsfeier und Albumvorstellung «50 Jahre Karat»
Musik news
«Wir sind im Spielfieber»: 50 Jahre Karat
Betrugs-SMS
Internet news & surftipps
Telekom führt neuen Schutz gegen betrügerische SMS ein
iPhone 16e vs. iPhone 14: Diese Upgrades hat Apple verbaut
Handy ratgeber & tests
iPhone 16e vs. iPhone 14: Diese Upgrades hat Apple verbaut
System Apple Intelligence auf einem Smartphone
Internet news & surftipps
Apple startet KI-Funktionen auf Deutsch für Entwickler
Rubiales und Hermoso
Fußball news
Hermoso: Urteil nach Kuss-Skandal Präzedenzfall
Zecke auf einem Blatt im Garten
Gesundheit
Zeckengefahr steigt mit Frühlingstemperaturen