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Darf mein Arbeitgeber Gespräche aufzeichnen?

Mitarbeitergespräch einfach aufnehmen, statt schriftlich zu dokumentieren? Egal, ob Chef oder Mitarbeiter - das ist klar geregelt. Ein Fachanwalt erklärt, was gilt und wer welche Rechte hat.
Eine Frau schaut heimlich auf ihr Smartphone
Johannes Schipp

Mitarbeitergespräche finden in der Regel unter vier Augen statt -zwischen Führungskraft und Beschäftigten. Sie werden meist schriftlich dokumentiert, das Protokoll des Gesprächs bekommt dann oft die Personalabteilung. Was aber, wenn der Arbeitgeber den Dialog aufzeichnet, also ein Tondokument des gesamten Gesprächs anfertigt? Ist das erlaubt?

«Das ist nicht ohne Weiteres zulässig», sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Hier spielen neben den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers auch die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Rolle. Fest steht also: «Keiner muss hinnehmen, dass das Gespräch, das er mit seinem Arbeitgeber führt, einfach aufgezeichnet wird.»

Zustimmung kann wieder zurückgenommen werden

Die Datenschutzgrundverordnung enthalte ausdrückliche Regelungen, dass Daten nicht verarbeitet werden dürfen, so Schipp. Die Aufzeichnung ohne vorherige Zustimmung wäre aber genau eine solche Datenverarbeitung. 

Deshalb gilt: Selbst wer einer Aufzeichnung zunächst zugestimmt hat, kann seine Zustimmung später wieder lösen. Dann müsse die Aufzeichnung im Zweifelsfall auch gelöscht werden, da es sich um Daten handelt, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht wirklich erforderlich sind, so Schipp. «Da ist die Rechtslage aus meiner Sicht eindeutig.» 

Heimliches Aufzeichnen von Telefonaten ist riskant

Im umgekehrten Fall gilt übrigens das Gleiche: Auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dürfen Gespräche nicht einfach aufzuzeichnen, «schon gar nicht, wenn der Arbeitgeber nichts davon weiß», sagt der Fachanwalt. Von heimlichem Aufzeichnen von Telefonaten etwa sei dringend abzuraten. Und selbst wenn Beschäftigte vorher um Zustimmung bitten - kaum ein Arbeitgeber werde bei solchen Gesprächen das Einverständnis zur Aufzeichnung geben. 

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis August 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

© dpa
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