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Jetzt noch einreichen: Steuererklärungen ab Steuerjahr 2020

Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können regelmäßig selbst entscheiden, eine einzureichen. Lohnt es sich am Ende nicht, ist ein Rückzieher möglich.
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Eine freiwillige Steuererklärung kann Erstattungen bringen: Bis zum 31. Dezember 2024 werden noch rückwirkend eingereichte Erklärungen ab dem Steuerjahr 2020 akzeptiert. © Christin Klose/dpa-tmn

Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, kann das trotzdem freiwillig tun. In so einem Fall spricht man von einer Antragsveranlagung. «Mit der freiwilligen Abgabe haben Steuerzahler die Möglichkeit, eine Steuererstattung zu erhalten», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Doch auch bei einer freiwilligen Abgabe müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler gewisse Fristen einhalten.

«Das Gesetz räumt diesen Steuerzahlern vier Jahre Zeit für die Abgabe der Erklärung ein», so Karbe-Geßler. Später eingereichte freiwillige Erklärungen werden vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert und die mögliche Steuererstattung ist dahin. Bis zum 31. Dezember 2024 werden also noch rückwirkend eingereichte Erklärungen ab dem Steuerjahr 2020 akzeptiert. 

Lohnen kann sich das dann, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Steuererstattung rechnen können - etwa weil sie einen langen Arbeitsweg haben und die damit einhergehende hohe Entfernungspauschale in Abzug gebracht wird. Ergibt sich wider Erwarten eine Steuernachzahlung aus dem Steuerbescheid, kann die freiwillige Steuererklärung später noch immer widerrufen werden.

Wer in der Regel keine Steuererklärung einreichen muss: angestellte Singles und Arbeitnehmer-Paare mit der Steuerklassen-Kombination 4/4 ohne sonstige Einkünfte. Was in jedem Fall ein Mythos ist: Dass Menschen, die einmal freiwillig eine Steuererklärung einreichen, ab diesem Zeitpunkt jedes Jahr zur Abgabe verpflichtet sind. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. 

Vielmehr können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler selbst entscheiden - und in Jahren mit hohen abzugsfähigen Kosten, die zu einer Erstattung führen, eine Erklärung abgeben und in den Folgejahren, in denen ihnen keine steuerbaren Kosten entstanden sind, auf die Abgabe verzichten.

© dpa
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