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Passivphase der Altersteilzeit - keine Inflationsprämie

Noch bis Ende des Jahres können Arbeitgeber steuerfrei eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Was gilt für Beschäftigte in der Passivphase ihrer Altersteilzeit?
Iustitia-Statue im Gegenlicht
Muss der Arbeitgeber allen Beschäftigten eine Inflationsprämie zahlen? Regelmäßig entscheiden Gerichte über Sonderfälle. © Arne Dedert/dpa

Wer sich in einer Phase der Altersteilzeit nicht mehr aktiv arbeitet, hat unter Umständen keinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie. Eine entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag ist wirksam und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 14 Sa 1148/23) verweist das Fachportal Haufe.de. In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart hatte. Ab Mai 2022 befand er sich in der sogenannten Passivphase, in der gar nicht mehr gearbeitet wird.

Tarifvertrag darf Beschäftigte in passiver Altersteilzeit ausklammern

2023 schlossen die Tarifparteien der Branche einen Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie von 3000 Euro. Ausgenommen waren darin Beschäftigte, die am 31.05.2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis standen, sich in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.

Der Arbeitnehmer sah darin unter anderem einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz sowie altersdiskriminierendes Verhalten des Arbeitgebers. Er klagte auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Er blieb jedoch sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Richter sehen keine Benachteiligung

Der geschlossene Tarifvertrag verstößt laut Urteil nicht gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz. Dem Gericht zufolge befinden sich Beschäftige in der aktiven und der passiven Phase der Altersteilzeit nicht in einer vergleichbaren Lage: In der Passivphase werde nur noch das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt.

Die Inflationsausgleichsprämie ist laut LAG zudem ein arbeitsleistungsbezogener Vergütungsbestandteil. Daher lasse sich kein Anspruch begründen, nur weil die Inflation auch Beschäftigte in der Passivphase trifft. Es komme nicht auf einen Vergleich der persönlichen Betroffenheit von der Inflation in der aktiven und passiven Phase der Altersteilzeit an. Nicht zuletzt sah das Gericht in der tariflichen Differenzierung auch keine unzulässige Altersdiskriminierung.

Mehrheit der Tarifbeschäftigten bekommt Sonderzahlung

Hintergrund: Die große Mehrheit der Tarifbeschäftigten in Deutschland profitiert von einer Sonderzahlung zur Dämpfung der Inflation. Nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamtes haben seit Oktober 2022 mehr als drei Viertel (77,9 Prozent) die sogenannte Inflationsausgleichsprämie erhalten oder werden die steuer- und abgabenfreie Einmalzahlung laut Tarifvertrag noch bis Jahresende 2024 bekommen.

© dpa
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