Minijobberinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Darauf macht die Minijob-Zentrale aufmerksam. Das Mutterschaftsgeld erhalten Schwangere für den Verdienstausfall während der Schutzfristen. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sind Beschäftige nämlich von der Arbeit freizustellen.
Das Mutterschaftsgeld zahlt in der Regel die Krankenkasse. Bei Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kommt das Bundesversicherungsamt dafür auf. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Zuschuss durch den Arbeitgeber bestehen.
So wird das Mutterschaftsgeld berechnet
Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes richtet sich laut Bundesfamilienministerium nach dem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, maximal sind aber 13 Euro pro Tag möglich. War der Netto-Lohn höher als 13 Euro pro Tag, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate.
Das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung ist auf maximal 210 Euro begrenzt. Es wird in einer Summe ausgezahlt. Wie hoch die ausfällt, hängt von der Höhe des individuellen Arbeitsentgelts ab. Infos zur genauen Berechnung gibt es auf der Website des Bundesamts für Soziale Sicherung.