Krankengeld kommt ins Spiel, wenn gesetzlich versicherte Beschäftigte für längere Zeit bei der Arbeit ausfallen. Die zuständige Krankenkasse zahlt die Leistung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel, sobald nach sechs Wochen die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent des Nettogehalts. Geht es um die Berechnung der Höhe des Krankengelds, kann es bei Details mitunter Streit geben.
Unregelmäßige Einmalzahlungen müssen einem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart (AZ: L 5 KR 3231/21) zufolge bei der Berechnung aber nicht berücksichtigt werden. Wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläutert, fließen nur regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld in die Berechnung mit ein.
Das war der Fall
In dem Fall klagte ein Mann, der freiwillig gesetzlich krankenversichert war. Er erhielt nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kasse bewilligte ein tägliches Krankengeld in Höhe von 99,52 Euro netto.
Dagegen erhob der Mann Einspruch und klagte. Er war der Auffassung, dass diverse Einmalzahlungen, die er in den letzten drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten hatte, für die Berechnung relevant seien und das Krankengeld höher ausfallen müsste.
Laut Urteil des LSG Stuttgart werden aber nur regelmäßige Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengelds berücksichtigt. Wegen außergewöhnlicher Umstände gewährte Vergütungen würden außer Betracht bleiben, so das Gericht - soweit die Zahlung nicht regelmäßig erfolgt. Eine Differenzierung zwischen regelmäßigen und unregelmäßigen Einmalzahlungen sei sachgerecht und verhältnismäßig.