Ein Arbeitsverhältnis beginnt erst ab Beginn der Entgeltfortzahlung, nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. L 16 KR 61/24). Das kann Auswirkungen auf die Anmeldung zur Sozialversicherung und damit verbundenen Ansprüchen - etwa auf Krankengeld - haben.
Das Gericht verhandelte die Klage eines Mannes, der einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen unterschrieb. Direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses meldete er sich aber krank. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.
Der Mann wollte für die Zeit Krankengeld von seiner Krankenkasse. Das lehnte die Krankenkasse ab. Es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.
Wartezeit bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der Mann verklagte daraufhin das Reinigungsunternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn seines Arbeitsvertrags. Seiner Auffassung nach sei bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen - auch wenn er die Arbeit zunächst wegen Krankheit nicht antreten konnte.
Laut Gericht muss der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung erst dann vornehmen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entsteht bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit.
Wie das Gericht mitteilt, soll diese gesetzliche Regelung verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage, heißt es weiter.