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Urteil: Makler haftet für Beratungsfehler

Makler sind in der Versicherungsberatung gefragte Leute - auf ihre Expertise verlassen sich Kundinnen und Kunden. Geht doch mal was schief, haftet der Berater unter Umständen für seinen Fehler.
Beratungsgespräch
Unterläuft einem Makler ein Beratungsehler, muss er den dadurch entstandenen Schaden unter Umständen ersetzen. © Christin Klose/dpa-tmn

Wer einen Makler aufsucht, um sich etwa in Sachen Finanzen oder Versicherungen beraten zu lassen, der sollte sich auf dessen Kompetenz verlassen können. Unterläuft dem Makler ein Fehler, macht er sich unter Umständen haftbar und muss den Schaden, der Verbraucherinnen und Verbrauchern dadurch entsteht, ersetzen. Zu dieser Einschätzung gelangt das Landgericht Arnsberg in einem Urteil (Az. 3 S 66/23), auf das das Rechtsportal anwaltauskunft.de hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Kunde seine Versicherungsmaklerin damit beauftragt, einen günstigeren Tarif für dessen private Krankenversicherung zu finden - ausdrücklich bei gleichbleibender Leistung. Die Maklerin fand tatsächlich einen günstigeren Tarif, der Kunde wechselte arglos. Erst fünf Jahre später fiel diesem auf, dass der neue Tarif nicht mehr über wichtige Wahlleistungen verfügte, die im vorherigen Tarif gegeben waren. Da er auf diese Leistungen nicht verzichten wollte, musste er eine neue Versicherung abschließen, die in der Zwischenzeit deutlich teurer war.

Maklerin muss Kunde Mehrkosten erstatten

Der Kunde klagte und forderte von der Maklerin Schadenersatz aufgrund des Beratungsfehlers. Diese argumentierte hingegen, der Kunde hätte die fehlenden Leistungen bereits bei Erhalt der Versichertenkarte beziehungsweise des Versicherungsscheins erkennen müssen.

Das Landgericht Arnsberg gab dem Kläger schließlich recht. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Maklerin ihre Beratungspflichten verletzt. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Wunsch nach einem gleichwertigen Versicherungsschutz erfüllt wird, ohne selbst detaillierte Prüfungen vornehmen zu müssen. Dass er die Einschränkungen des neuen Tarifs nicht sofort bemerkt habe, sei ihm daher nicht als grobe Fahrlässigkeit anzukreiden. 

Vielmehr hätte die Maklerin den Kunden ausdrücklich auf die geänderten Bedingungen hinweisen müssen. Weil sie das unterlassen hat, muss sie für die entstandenen finanziellen Nachteile des Kunden einstehen und die Mehrkosten der neuen Versicherung tragen.

© dpa
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