Enthält die Lohnabrechnung falsche Angaben, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verlangen, eine irrtümlich ausgewiesene Summe ausgezahlt zu bekommen. Über ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 7 SLa 378/24) berichtet das Fachportal «Haufe.de».
Im Kern der Entscheidung ging es um die Frage: Was passiert, wenn der Arbeitgeber falsch abrechnet? Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der die Ansicht vertrat, er habe Anspruch auf den Lohn gemäß seiner Abrechnung. Die wies wegen einer fehlerhaften Neuberechnung des Gehalts im August 2023 eine Gutschrift zugunsten des Arbeitnehmers in Höhe von fast 7.000 Euro aus.
Der seit längerem arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer forderte laut «Haufe.de» die Auszahlung des Betrags und machte zudem Schadenersatz geltend. Seine Krankenkasse forderte eine Nachzahlung, da sie vermutete, zu viel Krankengeld geleistet zu haben.
Lohnabrechnung ist keine Anspruchsgrundlage
Vor dem LAG Köln hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Zum einen stellt eine Lohnabrechnung dem Gericht zufolge keine Anspruchsgrundlage dar. Zum anderen sei die besagte Lohnabrechnung, die auf mehreren Rückrechnungen basierte, offensichtlich falsch, so das Urteil.
Eine Lohnabrechnung stelle regelmäßig keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Sie dient primär Informationszwecken. Sie hat laut Urteil auch nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei einem Irrtum könne keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Laut Urteil hat der Kläger demnach weder Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe, noch auf Schadenersatz.