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Homeoffice-Mitarbeiter darf nicht einfach so versetzt werden

Wollen Arbeitgeber Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einen anderen Standort versetzen, müssen sie auch deren Interessen berücksichtigen. Sonst kann eine Versetzung unwirksam sein, so ein Urteil.
Ein Mann arbeitet im Homeoffice
Arbeitet ein Beschäftigter schon lange dauerhaft aus dem Homeoffice, muss der Arbeitgeber eine Versetzung an einen Standort mit Präsenzarbeit gut begründen können. © Fabian Strauch/dpa/dpa-tmn

Arbeitgeber haben ein Direktionsrecht und können damit bestimmten, was, wo und wann Beschäftigte arbeiten sollen. Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter somit auch an andere Arbeitsorte versetzen. Es gibt aber durchaus Grenzen, wie etwa ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Az. 6 Sa 579/23) zeigt. 

So haben Arbeitgeber bei der Erteilung von Weisungen immer sogenanntes «billiges Ermessen» zu wahren. Heißt: Sie müssen berechtigte Belange der Beschäftigten angemessen berücksichtigen.

In dem Fall, auf den das Fachportal «Haufe.de» verweist, ging es um die Wirksamkeit einer Versetzung. Der Arbeitgeber wollte einen Mitarbeiter, der dauerhaft im Homeoffice tätig war, an einen 500 Kilometer entfernten Unternehmensstandort versetzen und gleichzeitig die Homeoffice-Erlaubnis widerrufen. 

Arbeitgeber vernachlässigt Interessen des Mitarbeiters - Versetzung unzulässig

Dagegen klagte der Mitarbeiter. Mit Erfolg. Laut Auffassung des Gerichts hatte der Arbeitgeber die Interessen des Klägers bei der Versetzung nicht ausreichend berücksichtigt. Dem Urteil zufolge hat der Kläger ein «erhebliches Bestands- und Ortsinteresse.» Er sei familiär, logistisch, im Freundeskreis und in der Kultur in seinem Wohnort verortet, wo er auch im Homeoffice arbeitete. 

Sachliche Interessen des Arbeitgebers, warum eine Versetzung an einen 500 Kilometer entfernten Standort und Präsenzarbeit nötig sei, die die Interessen des Klägers überwiegen, konnte das Gericht nicht erkennen. Wie «Haufe.de» schreibt, waren damit im Ergebnis sowohl die Versetzung als auch die Änderungskündigung unzulässig.

© dpa
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