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Inflationsprämie: Kein Anspruch bei Langzeiterkrankung

Wer wegen Krankheit im gesamten Jahr keine Arbeitsleistung erbringt, kann unter Umständen von einer Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden. Unter welchen Bedingungen zeigt ein Urteil.
Geldscheine liegen auf einem Tisch
Vorläufiges Urteil: Der Arbeitgeber kann eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird, Arbeit erbracht wird. © Monika Skolimowska/dpa/dpa-tmn

Noch bis Ende 2024 dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfrei eine Prämie auszahlen, die die Folgen der Inflation abmildern soll. Immer wieder aber müssen Gerichte entscheiden, ob Arbeitgeber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus bestimmten Gründen von der Zahlung ausnehmen dürfen. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung ein ganzes Jahr nicht gearbeitet hat? 

Über einen Fall vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 10 Sa 4/24) berichtet das Fachportal «Haufe.de». Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2023 leer ausging. Die Prämie ging ausschließlich an Mitarbeiter, die in dem Jahr auch eine Vergütung für ihre geleistete Arbeit bezogen hatten. Weil der Kläger im gesamten Jahr 2023 aber arbeitsunfähig erkrankt war und auch kein Gehalt vom Arbeitgeber bekam, war er auch von der Zahlung der Prämie ausgeschlossen worden.

Keine Arbeitsleistung: Ungleichbehandlung gerechtfertigt

Der Arbeitnehmer ging dem Beitrag zufolge davon aus, sein Arbeitgeber dürfe die Prämie nicht davon abhängig machen, ob das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsunfähigkeit ruht oder nicht. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte er mit seiner Klage aber keinen Erfolg. Laut Gericht hat der erkrankte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Prämie. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt. 

Der Arbeitgeber könne eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird, Arbeit erbracht wird. Es handelt sich dann um «Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, das zu einem anderen Zeitpunkt fällig wird als das übliche Entgelt», heißt es im Urteil. Die Prämie kann somit als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet sein, was eine Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigt.

Ob das Urteil Bestand hat, wird sich laut «Haufe.de» erst noch zeigen. Eine Revision beim Bundesarbeitsgericht ist eingelegt. Das oberste deutsche Arbeitsgericht hatte zuletzt entschieden (Az.: 9 AZR 71/24), dass Arbeitgeber Beschäftigte, die in der Passivphase ihrer Altersteilzeit nicht mehr arbeiten, im Tarifvertrag nicht von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen dürfen.

© dpa
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