Wer zusätzlich zur Rente ein Entgelt verdient, muss damit rechnen, dass es unter Umständen auf eine Betriebsrente angerechnet wird. Das ist zulässig, wenn der Fall in den Versorgungsbestimmungen ausdrücklich geregelt ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 6 Sa 1198/23) verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente. Der Kläger bezog bereits eine gesetzliche Altersrente und hatte ein zusätzliches Erwerbseinkommen. Die Versorgungsordnung des Arbeitgebers sah vor, dass ein Erwerbseinkommen auf die Betriebsrente angerechnet wird, die Summe der Auszahlung also entsprechend gekürzt werden kann, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht berichtet.
Mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer somit keinen Erfolg. Die Argumentation des Gerichts: Die Anrechnung von Erwerbseinkommen verstoße weder gegen das Betriebsrentengesetz noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Entscheidend sei, dass die Anrechnung in den Versorgungsbestimmungen klar und eindeutig geregelt sei.