Von zu Hause aus zu arbeiten hat für viele Vorteile - bringt aber auch Fragen mit sich. Ob Laptop, Schreibtischstuhl oder Lampe: Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?
Der Arbeitgeber müsse die für die auszuführende Tätigkeit erforderliche Mindestausstattung bereitstellen, erklärt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh. Aber: Der Standard des Büros gilt dabei nicht unbedingt auch für das Homeoffice. Gibt es im Unternehmen etwa höhenverstellbare Tische, bedeutet das nicht automatisch, dass der Arbeitgeber auch im Homeoffice einen solchen Tisch zur Verfügung stellen muss.
Bei einem klassischen Bürojob müssen der Fachanwältin zufolge aber mindestens ein Schreibtisch, Laptop, Stuhl und eine Lampe gestellt werden. Im Grunde alles, was man braucht, um die Arbeit verrichten zu können. Die Verpflegung, wie zum Beispiel Kaffee, zählt nicht dazu.
Ist das Homeoffice ein zusätzlicher Arbeitsplatz?
Achtung: Das gilt nur, wenn Beschäftigte auf Wunsch des Arbeitgebers aus dem Homeoffice arbeiten, so die Fachanwältin. Dann kann der Arbeitgeber auch zur teilweisen Übernahme von Strom-, Heiz- und Internetrechnung gehalten sein. Wird jedoch ein physischer Arbeitsplatz, wie etwa ein Büro, zur Verfügung gestellt, und wünscht der Arbeitnehmer trotzdem eine (zusätzliche) Arbeitsmöglichkeit im Homeoffice, muss kein Equipment für zu Hause gestellt werden.
Sonderfall: Kann eine Person den Weg zum Arbeitsplatz aus bestimmten Gründen nicht antreten - etwa wegen eines gebrochenen Beins -, ist aber dennoch arbeitsfähig, ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber verlangen kann, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Homeoffice tätig wird. In dem Fall wäre es wiederum die Pflicht des Arbeitgebers, alle nötigen Arbeitsmaterialien zu stellen, so Schulze Zumkley.
Zur Person: Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Dozentin der Deutschen Anwalt Akademie sowie der Rechtsanwaltskammer Hamm.