Die Suche nach einem Heimplatz für Senioren gestaltet sich in vielen Regionen Deutschlands als zäh. Wer Angehörige erst mal in einer Einrichtung untergebracht hat, braucht sich in der Regel nicht mehr zu sorgen. Denn ein Heimplatz kann nicht ordentlich gekündigt werden. Der Verbraucherzentrale Berlin werden zuletzt aber immer wieder Fälle von außerordentlichen Kündigungen in Pflegeheimen bekannt. Was können Betroffene dagegen unternehmen?
Für eine außerordentliche Kündigung braucht es einen wichtigen Grund, «der es dem Betreiber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar macht, den Heimvertrag fortzuführen», teilt die Verbraucherzentrale mit. Dabei seien die Anforderungen an diese Unzumutbarkeit hoch.
Begründungen sind häufig unzureichend
Pflegeheime begründeten die außerordentliche Kündigung etwa damit, dass die Pflege nicht mehr sichergestellt werden könne oder die Person ungeeignet für das Pflegeheim sei. Das passiere zum Beispiel dann, wenn eine an Demenz erkrankte Person aggressiv geworden sei.
«Dies ist in vielen Fällen jedoch kein ausreichend wichtiger Grund für eine Kündigung», sagt Isabell Jandl, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Daher könnten solche Kündigungen meist angegriffen werden. Im Ernstfall können sich Betroffene juristischen Beistand - etwa bei einer Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt - suchen.
Gut zu wissen: In anbietergesteuerten Pflegewohngemeinschaften ist eine Kündigung laut den Verbraucherschützern ebenso schwierig wie im Pflegeheim. In der selbstverantworteten Pflegewohngemeinschaft und in der ambulanten Pflege hingegen sehen die Verträge regelmäßig Möglichkeiten für ordentliche Kündigungen vor.