Wer ein Sabbatical plant, sollte berücksichtigen, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase kürzen kann. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall, über den «Haufe.de» berichtet.
Im konkreten Fall ging es um eine Angestellte in der öffentlichen Verwaltung, die ihr Sabbatjahr im sogenannten Teilzeitblockmodell genommen hatte. Dafür erhöhte sie in der aktiven Phase ihre Arbeitsstunden, um ein Zeitguthaben aufzubauen. In der passiven Phase war sie dann vollständig freigestellt, erhielt jedoch weiterhin ihre Teilzeitvergütung.
Das Sabbatical dauerte vom 1. September 2021 bis zum 30. September 2022. In der Ansparphase arbeitete die Angestellte 30 Stunden pro Woche auf fünf Tage verteilt. 2022 teilte ihr der Arbeitgeber mit, dass ihr Urlaubsanspruch von normalerweise 30 Tagen für die Freistellungsphase um 14 Tage gekürzt werde.
Die Angestellte hielt dies für unzulässig, da sie in der Ansparphase mehr gearbeitet habe und die Freistellungsphase als dienstplanmäßige Freizeit angesehen werden sollte. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Während der Freistellungsphase besteht demnach kein Anspruch auf Erholungsurlaub.
Sabbatical geplant? Darauf sollten Sie achten
Wer ein Sabbatical plant, sollte sich vorab mit den verschiedenen Modellen auseinandersetzen. Neben der Teilzeit kommen etwa auch Langzeitkonten oder unbezahlter Urlaub infrage. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber über die möglichen Auswirkungen - etwa auf ihren Urlaubsanspruch. Ist vorab alles geklärt, kann die Auszeit sorgenfrei genossen werden.