Ihnen gefällt der Gedanke, Stunden zu reduzieren? Wenn Sie einen Antrag auf Teilzeit stellen wollen, sollten Sie vorab schauen, ob überhaupt ein Anspruch darauf besteht. Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) erklärt, wann Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet sind, Teilzeit zu genehmigen.
Teilzeitanspruch: Worauf muss ich achten?
Hierbei gilt es erst einmal drei wichtige Fragen zu beantworten:
- Wie groß ist das Unternehmen? Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) müssen mindestens 15 Mitarbeitende beim Unternehmen angestellt sein.
- Wie lange arbeite ich dort schon? Um einen Anspruch auf Teilzeit zu haben, muss man dort mindestens sechs Monate gearbeitet haben.
- Wie früh muss ich eigentlich den Antrag stellen? Der Antrag muss mindestens drei Monate vor der gewünschten Teilzeit schriftlich beim Arbeitgeber vorliegen.
Wenn all das erfüllt ist, besteht ein Anspruch auf Teilzeit. Im nächsten Schritt folgt ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, das für ihn verpflichtend ist. Ziel ist, gemeinsam eine Lösung zu finden. Der Arbeitgeber muss einem zudem freie Teilzeitstellen anbieten.
Wann kann der Arbeitgeber Nein sagen?
Trotz allem könne der Arbeitgeber den Antrag jedoch ablehnen, wenn gewichtige betriebliche Gründe gegen die Teilzeit sprechen, so Volker Görzel. Etwa, wenn dadurch unverhältnismäßige Kosten drohen, die Betriebssicherheit gefährdet wird oder wesentliche Arbeitsabläufe beeinträchtigt werden.
Allerdings muss der Arbeitgeber das gründlich schriftlich begründen und das innerhalb eines Monats. Ansonsten wird die Teilzeit automatisch genehmigt.
Brückenteilzeit: Befristet weniger arbeiten
Übrigens: In einem Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten können Beschäftigte auch die sogenannte Brückenteilzeit beantragen. Für einen im Voraus bestimmten Zeitraum zwischen einem Jahr und bis zu fünf Jahren reduziert man seine Arbeitszeit - mit der Garantie, danach wieder in Vollzeit zurückzukehren.
In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 200 Angestellten gilt dabei eine sogenannte Zumutbarkeitsregelung. Heißt: Arbeitgeber können einen Antrag auf Brückenteilzeit dann ablehnen, wenn bereits zu vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Brückenteilzeit gewährt wird. Das gilt, wenn bereits einem Beschäftigten pro angefangen 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Brückenteilzeit gewährt wurde, wie das Bundesarbeitsministerium erklärt.
Beispiel: Arbeiten im Unternehmen in der Regel mehr als 45 bis 60 Beschäftigte, greift die oben genannte Regelung, wenn bereits mindestens vier Angestellte in Brückenteilzeit arbeiten.