Wer in Deutschland einen Freiwilligendienst absolviert, ist in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert. Die Beiträge für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung trägt allein der Arbeitgeber. Einen eigenen Beitrag müssen FSJler, FÖJler, BFDler und freiwillig Wehrdienstleistende also nicht von ihrem Taschengeld oder Sold leisten, um zum Beispiel für diese Zeit Rentenansprüche zu erhalten. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hin.
Die Höhe der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge hängt dabei vom Taschengeld ab, das die Freiwilligen erhalten. Dieses darf 2024 höchstens bei 604 Euro liegen, so die DRV. Mit den geleisteten Sozialbeiträgen haben die Versicherten dieselben Ansprüche etwa auf Kranken- und Arbeitslosengeld wie andere Beschäftigte. Die Rentenbeiträge erhöhen die spätere Rente und tragen dazu bei, die Mindestversicherungszeiten zu erfüllen.
Mit dem Ende des freiwilligen Dienstes endet auch die Versicherungspflicht - also zum Beispiel, wenn der Vertrag ausläuft oder gekündigt wurde. In der Regel dauern Freiwilligendienste zwölf Monate. Der freiwillige Wehrdienst kann allerdings mit einer Dauer von 7 bis zu 23 Monaten nach oben oder unten abweichen.
Weitere Informationen zum Thema finden Interessierte in den kostenlosen Broschüren «Freiwilligendienste und Rente» sowie «Wehrdienst und Rente», die die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite bereitstellt. Alternativ können die Broschüren auch am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10 00 48 00 bestellt werden.