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Waisenrente: Auch in Übergangszeiten besteht Anspruch

Ein volljähriges Waisenkind kann weiterhin Anspruch auf Waisenrente haben. Das gilt sogar für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsstationen - zumindest unter gewissen Umständen.
Vater und Sohn unterhalten sich im Wohnzimmer
Der Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente verlängert sich maximal bis zum 27. Geburtstag, sofern Waisen einer Schul- oder Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst nachgehen. © Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Kinder, die ein Elternteil oder sogar beide Eltern verloren haben, haben grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Anspruch verlängert sich maximal bis zum 27. Geburtstag, sofern Waisen einer Schul- oder Berufsausbildung oder Freiwilligendienst nachgehen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Auch in den sogenannten Übergangszeiten, also der Zeit zwischen einzelnen Ausbildungsstationen, kann eine Waisenrente gezahlt werden. Dafür darf die Übergangszeit aber höchstens vier Monate betragen. Dauert die Übergangszeit länger, fällt die Waisenrente weg und kann erst mit Beginn der neuen Ausbildung oder des Freiwilligendienstes wieder beantragt werden.

Konkret bedeutet das, dass  das Studium oder die Ausbildung spätestens am ersten Tag des fünften Monats etwa nach Schulabschluss starten muss. Endete beispielsweise die Schulbildung am 5. Juni, so müsse die nächste Ausbildung oder der Freiwilligendienst spätestens am 31. Oktober beginnen, um auch während dieser Übergangszeit die Waisenrente zu erhalten, so die DRV.

Für nähere Informationen können sich Betroffene die kostenlose Broschüre «Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten» auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung herunterladen oder bestellen. Hilfe gibt es zudem am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 10 00 48 00.

© dpa
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