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Außergewöhnliche Belastung abgelehnt? Einspruch kann lohnen

Welche Krankheitskosten sind Steuerzahlern zumutbar? Das ist die entscheidende Frage, wenn es um deren steuerliche Absetzbarkeit geht. Betroffene bewerten das mitunter anders als Finanzämter.
Ein Mann sitzt im Garten am Laptop
Außergewöhnlich belastet? Wer etwa durch eine Krankheit immense Mehrkosten hat, kann den Staat unter Umständen am Aufwand beteiligen - indem er die Kosten steuerlich geltend macht. © Silas Stein/dpa

Haben Sie aufgrund einer Krankheit hohe Kosten zu tragen - etwa für Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Reha, Kur oder Pflege? Dann können Sie den Aufwand unter Umständen steuerlich geltend machen - als außergewöhnliche Belastung. Das geht aber nur, wenn Ihre Belastung im Vergleich zu anderen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich höher ist.

Liegen die Kosten unter der sogenannten Zumutbarkeitsgrenze, müssen Steuerzahler sie alleine bewältigen. Den darüber liegenden Teil können Betroffene von der Steuer absetzen.

Einspruch kann sich lohnen

Erkennt das Finanzamt Ihre außergewöhnlichen Belastungen nicht an, weil sie unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegen, kann es sich aber lohnen, Einspruch einzulegen, teilt der Bund der Steuerzahler mit. 

Hintergrund: Immer wieder gibt es Verfassungsbeschwerden gegen diese Grenze beim Bundesverfassungsgericht. Bei einem aktuellen Fall muss das Gericht noch über die Annahme der Beschwerde entscheiden. Mit einem Einspruch können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihren Steuerbescheid offenhalten. Entscheidet das Gericht zugunsten des Beschwerdeführers, können unter Umständen auch jene Betroffene in ähnlich gelagerten Fällen profitieren, deren Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Wichtig: Damit außergewöhnliche Belastungen, die über der Zumutbarkeitsgrenze liegen, überhaupt Anerkennung finden, müssen sie zwangsläufig sein - also Ausgaben, die sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und denen Steuerzahler sich nicht entziehen können. In bestimmten Fällen benötigt es daher sogar einen Nachweis der Zwangsläufigkeit.

© dpa
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