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Bonusleistungen der Krankenkassen sollen steuerfrei bleiben

Manche Krankenkassen belohnen ihre Versicherten für gesundheitsbewusstes Verhalten mit einer Geldprämie. Die Zahlungen müssen in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
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Zahlt Ihre Krankenkasse Ihnen Geldprämien für besonders gesundheitsbewusstes Verhalten? Manche Anbieter tun das - etwa für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Sportverein oder besondere Vorsorgemaßnahmen. Solche Prämien von bis zu 150 Euro haben Finanzämter bislang nicht steuerlich berücksichtigt - allerdings hat die Finanzverwaltung diese Regelung immer nur befristet für ein Jahr erlassen. Ab 2024 soll die Steuerfreiheit der Bonuszahlungen aber gesetzlich festgeschrieben werden, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Für Mitglieder einer Krankenkasse bedeute das, dass sie solche Bonuszahlungen auch weiterhin nicht in der Steuererklärung angeben müssen. Anders sieht es bei wirklichen Beitragserstattungen oder Rückzahlungen für ärztliche Aufwendungen aus. Erstattet die Krankenkasse zum Beispiel für eine augenärztliche Behandlung einen Teil der Behandlungskosten, so müssen die Kosten für die Behandlung, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um den Erstattungsbetrag gemindert werden.

Steuerbescheid immer zeitnah prüfen

Hört aber ein Mitglied nachweislich mit dem Rauchen auf und erhält dafür einen Gesundheitsbonus, so ist dieser Betrag von bis zu 150 Euro nicht als Minderung von anderen Ausgaben anzugeben. Liegt der Bonus über der Grenze von 150 Euro, geht das Finanzamt zwar zunächst automatisch davon aus, dass es sich um eine Beitragserstattung handelt. Können Versicherte allerdings nachweisen, dass dem nicht so ist, bleiben auch höhere Bonuszahlungen von der Steuer unberührt.

Wem der Gesundheitsbonus in der Vergangenheit zu Unrecht von den in der Steuererklärung angegebenen Sonderausgaben abgezogen wurde, der kann dem Steuerbescheid nur noch widersprechen, wenn er noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, so der Bund der Steuerzahler. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler tun daher grundsätzlich gut daran, ihre Steuerbescheide zeitnah nach Bekanntgabe zu prüfen. Die übliche Einspruchsfrist beträgt vier Wochen.

© dpa
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