Ausgaben für Reha und Arztbesuche können Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzen. Bei Ausgaben für Medikamente ist dies nur möglich, wenn dafür eine ärztliche Verordnung in Form eines Rezeptes vorliegt.
«Bei andauernden oder chronischen Erkrankungen genügt es, das Attest nur einmal vorzulegen. Somit muss nicht nach jedem Kauf eines Medikamentes oder einer Behandlung ein neues Attest eingereicht werden», so Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Weitere Voraussetzung: Zumutbare Eigenbelastung
Damit Krankheitskosten steuerlich abzugsfähig sind, müssen die Ausgaben die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Die Grenze liegt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte und ist abhängig davon, wie viel man verdient - hier werden drei Stufen unterschieden. Zudem zählt, ob man etwa verheiratet ist sowie eins oder mehrere Kinder hat. Wer viel verdient und keine Kinder hat, muss mehr für Krankheitskosten ausgeben, damit diese zu einer steuerlichen Entlastung führen.
Eine weitere Voraussetzung für den Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig sind. Dies ist der Fall, wenn ein Steuerzahler sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Darunter zählen Aufwendungen,
- die unmittelbar der Heilung einer Krankheit dienen,
- den Zweck verfolgen, eine Krankheit erträglich zu machen,
- oder den Zweck dienen, deren Folgen zu lindern.
Unerheblich ist dabei, ob eine Erkrankung etwa auf eine selbst verschuldete Gefährdung, wie eine ungesunde Lebensweise oder einer gefährlichen Sportart, zurückzuführen ist.
Theorie und Praxis - BFH muss zu Krebserkrankung entscheiden
Was theoretisch eindeutig klingt, kann in der Praxis Richter beschäftigen. Das Finanzgericht München (Az. 15 K 286/23) musste sich in einem Verfahren etwa mit der Frage befassen: Sind Nahrungsergänzungsmitteln bei einer Krebserkrankung zwangsläufig - ist also ein steuerlicher Abzug berechtigt? Das Finanzgericht München konnte dies nicht abschließend klären. Der Abzug wurde nicht zugelassen, die Revision aber schon.
Nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) über den Fall entscheiden (Az. VI R 23/24). Steuerzahler, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, sollten Einspruch erheben und das Ruhen des Verfahrens beantragen, rät Karbe-Geßler. So bleibt der Steuerbescheid offen, bis die BFH-Entscheidung vorliegt.