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Finanzamt lehnt Verlustverrechnung ab? Einspruch kann helfen

Verfassungsrechtliche Bedenken an Steuerregeln: Weil Verluste aus Kapitalvermögen nur eingeschränkt verrechnet werden können, wehren sich manche Betroffene. Die Urteile könnten auch anderen helfen.
Steuerbescheid
Verlustverrechnung nicht anerkannt? Der Bund der Steuerzahler rät Betroffenen, grundsätzlich Einspruch gegen solche Steuerbescheide einzulegen. © Christin Klose/dpa-tmn

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, erleidet unter Umständen auch mal Verluste - zum Beispiel bei Aktienverkäufen, wenn der Kurs in der Zwischenzeit gesunken ist. Gewinne und Verluste lassen sich innerhalb gewisser Grenzen miteinander verrechnen. Doch nicht alle dieser Grenzen halten der Bewertung der Gerichte stand. Der Bund der Steuerzahler rät Betroffenen daher, grundsätzlich Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, bei denen die Verlustverrechnung nicht anerkannt wurde.

Eine der Einschränkungen: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden - also etwa verlustbringende Aktienverkäufe nicht mit Einkünften aus Rente oder Arbeitslohn, was die Steuerlast senken könnte. Stattdessen können die Verluste nur bei Gewinnen aus Kapitaleinkünften entweder im selben Jahr oder in den Folgejahren in Abzug gebracht werden. Zu dieser Regelung hatte bereits der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (Az.: VIII R 11/18), das Bundesverfassungsgericht muss sich dazu noch verhalten.

Offene Bescheide können abgeändert werden

Ein wenig spezieller - und darum wohl nur für wenige Anlegerinnen und Anleger relevant: Auch Verluste aus sogenannten Termingeschäften - also Börsengeschäfte, deren Erfüllung in der Zukunft liegt - können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und daraus resultierenden Prämien verrechnet werden. Hier ist selbst der Ausgleich mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften ausgeschlossen. Noch dazu sind die verrechenbaren Verluste pro Jahr auf 20.000 Euro gedeckelt. Wer größere Verluste erlitten hat, muss den Rest in die Folgejahre vortragen und erneut bis zur Höchstgrenze in Abzug bringen. 

Auch bei diesem Vorgehen hat der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken (Az.: VIII B 113/23). Ein ähnlicher Fall liegt derzeit noch beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass das Finanzgericht die streitige Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt. 

Bis es höchstrichterliche Urteile gibt, können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit ihrem Einspruch den Steuerbescheid offen halten. Nach ergangenen Gerichtsentscheiden können die Finanzämter diesen dann noch einmal abändern. Ist der Bescheid rechtskräftig, ist das nicht mehr möglich. Für ihren Einspruch haben Steuerpflichtige nach Erhalt ihres Bescheids vier Wochen Zeit.

© dpa
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