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Wann sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnt

Auch nach der Zinsanpassung gelten bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen weiterhin sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht könnte die Regelung bald kippen. Was tun?
Ein Mann liest einen Brief und telefoniert
Hat das Finanzamt Ihnen für eine späte Steuerrückzahlung horrende Zinsen aufgebrummt? Dann kann es sinnvoll sein, Einspruch einzulegen, bis das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden hat, wie hoch diese sein dürfen. © Christin Klose/dpa-tmn

Sechs Prozent Zinsen pro Jahr? Für Steuernachzahlungen und -erstattungen hat der Gesetzgeber diesen Wert längst angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe 2021 als zu hoch beurteilt hat - auf nun 1,8 Prozent. 

Allerdings: Bei Stundungen oder Aussetzungen von Steuerzahlungen gilt der alte Zinssatz noch immer. Doch auch hier muss jetzt das Bundesverfassungsgericht ran. Darum tun alle diejenigen, denen das Finanzamt sechs Prozent Zinsen für eine Stundung oder Aussetzung in Rechnung gestellt hat, gut daran, Einspruch gegen ihren Bescheid einzulegen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Im konkreten Fall (Az.: VIII R 9/23) sollte ein Steuerzahler im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens Zinsen in Höhe von mehr als 12.500 Euro bezahlen - entsprechend dem Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr. Diese Zinsen dürfen Finanzämter zwar grundsätzlich erheben, wenn Behörde und Steuerzahler über einen Sachverhalt uneins sind und der Vollzug des Steuerbescheids bis zur endgültigen Klärung durch ein Gericht ausgesetzt wird. Der Steuerzahler wehrte sich allerdings gegen die Höhe des Zinssatzes.

Und obwohl das Verfahren jetzt noch beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung liegt, sollten Betroffene in einer ähnlichen Situation bereits aktiv werden. Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide kann es sich lohnen, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nur so wird der Steuerbescheid offengehalten und das Finanzamt kann nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entsprechende Anpassungen vornehmen.

Übrigens: Die Entscheidung betrifft am Ende nicht nur Zinsen für Aussetzungen und Stundungen, sondern auch die für hinterzogene Steuern sowie Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.

© dpa
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