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NRW-OVG: Keine Ausnahme für Gesichtsschleier am Steuer

Vollverschleiert aus religiösen Gründen am Steuer? Die obersten NRW-Verwaltungsrichter sehen für diese Forderung keine Grundlage.
Verhandlung zu Verhüllungsverbot am Steuer
Sie will mit dieser Verschleierung Auto fahren und fordert eine Ausnahmegenehmigung. Begleitet ins OVG nach Münster wurde die Muslima von ihrem Beistand (r.) Beistand Dennis Rathkamp. © Guido Kirchner/dpa

Das Verhüllungsverbot am Steuer eines Autos gilt auch für eine gläubige Muslimin. Der Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung bestehe bei ihr nicht. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht heute in Münster entschieden. Die Frau trägt außerhalb ihrer Wohnung aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier, bei dem nur ihre Augen frei bleiben. Das Gericht ließ keine Revision zu. Dagegen kann die Klägerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

Die seit 2017 geltende Regelung in der Straßenverkehrsordnung, nach der das Gesicht nicht verhüllt oder verdeckt werden darf, sei verfassungsgemäß, sagte das OVG zur Begründung. Dies diene dem Schutz auch der anderen Verkehrsteilnehmer. Ein Vorrang der Religionsfreiheit, wie von der Klägerin angeführt, bestehe nicht. 

Laut Straßenverkehrsordnung muss der Fahrer eines Kraftfahrzeugs zu erkennen sein. Ausnahmen sind allerdings möglich. Die Muslimin beruft sich auf die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit. Das Verhüllungsverbot ist deshalb nach ihrer Auffassung verfassungswidrig. Diese Auffassung teilt das OVG aber ausdrücklich nicht. Allerdings gab es einen Teilerfolg für die Klägerin. Weil die Bezirksregierung Düsseldorf ihren Antrag nicht fehlerfrei abgelehnt hatte, muss die Behörde nochmals über den Fall entscheiden. So sieht das OVG die Kommunikation im Straßenverkehr, die hauptsächlich durch Handzeichen erfolge, durch die Gesichtsverschleierung nicht gefährdet. Auch sei die Rundumsicht nicht beeinträchtigt, wie die Behörde argumentiert hatte. Davon machten sich die Berufsrichter im Gerichtssaal ein Bild. 

Die Bezirksregierung und auch das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz hatten den Wunsch der Frau aus Neuss abgelehnt. 

In der mündlichen Verhandlung hatte der 8. Senat außerdem erhebliche Zweifel geäußert, dass die Frau ihr Auto für ihren erst kürzlich aufgenommenen Job brauche und der Bus und Bahn keine Alternative seien, wie von der Klägerin behauptet. Sie bietet Gesundheitsmassagen für Frauen an, auch bei den Kunden zu Hause. Nach einer gescheiterten Ehe müsse sie selbst für ihren Unterhalt sorgen. Die Vorsitzende Richterin Annette Kleinschnittger zeigte sich aber nicht davon überzeugt, dass die Frau ernsthaft einem Beruf nachgeht. 

© dpa
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