Die Klägerin aus Niedersachsen litt den Angaben zufolge seit 2015 am grauen Star. 2019 ließ sie im Türkei-Urlaub in einer Privatklinik beide Augen operieren. Die Kosten wollte die Frau von ihrer Krankenkasse erstattet haben. Die gesetzliche Kasse und die private Auslandskrankenversicherung lehnten ab, weil bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten nur Notfallbehandlungen übernommen würden. Ein grauer Star sei aber ein schleichender Prozess - kein Notfall.
Die Frau klagte. Ihren Angaben zufolge sei sie gestürzt, weil sich ihre Augen in der Türkei verschlechtert hätten. Ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie sei in größter Sorge gewesen, blind zu werden.
Das Landessozialgericht bestätigte allerdings die Auffassung der Krankenkasse. Der Anspruch auf Erstattung scheitere schon daran, dass die Klägerin sich als Privatpatientin in einer Privatklinik habe behandeln lassen. Dies gehöre nicht zum Leistungsumfang. Außerdem sei keine sofortige Behandlung notwendig gewesen - der behandelnde Augenarzt habe einen senilen Katarakt, also eine Alterserkrankung diagnostiziert und eine plötzliche Verschlechterung ausgeschlossen. Ein grauer Star sei eine schleichende Alterserkrankung, kein Notfall.